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Flächenwidmungsplan 4.0

GZ.: A 14-020245/2017/0001, GZ: A14-020245/2017/0010


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.05.2017, in der Fassung vom 08.02.2018, mit dem der 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz beschlossen wurde.

Aufgrund der §§ 25, 38, 42 und 67 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 idF LGBl 117/2017 wird für das Gebiet der Landeshauptstadt Graz der 4.0 Flächenwidmungsplan (A 14-020245/2017/0001) erlassen.


§ 1
 

Der 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz besteht aus dem Verordnungswortlaut, der graphischen Darstellung (Maßstab 1:5.000) samt Planzeichenerklärung und den zur Verordnung gehörigen Deckplänen:

 

-     Bebauungsplanzonierungsplan 
      gemäß § 26 Abs. 4 u. 40 Abs 1 StROG 2010
(Deckplan 1, Maßstab 1:15.000)
-     Beschränkungszonen für die Raumheizung  (Deckplan 1, Maßstab 1:15.000)
-     Hochwasserabfluss - Mur und Grazer Bäche
      mit Darstellung des Gefahrenzonenplanes
      der Wildbach- und Lawinenverbauung
(Deckplan 3, Maßstab 1:15.000)
-     Baulandmobilisierungsplan (Deckplan 4, Maßstab 1:15.000)

                                                                                                                                                   

Dem 4.0 Flächenwidmungsplan angeschlossen ist der Erläuterungsbericht mit folgenden Kartendarstellungen:

-     Abwasserplan der Landeshauptstadt Graz (GAP) (Karte 1, Maßstab 1:15.000)
-     Verkehrslärmkataster - Straße/Nacht  (Karte 2A, Maßstab 1:15.000)
-     Verkehrslärmkataster - Flug/Bahn (Karte 2B, Maßstab 1:15.000)
-     Verkehrslärmkataster - Straße/Tag (Karte 2C, Maßstab 1:15.000)
-     Verkehrslärmkataster - Straße/Abend (Karte 2D, Maßstab 1:15.000)
-     Fernwärmeanschlussbereiche (Karte 3, Maßstab 1:15.000)
-     Baulandflächenbilanzplan (Karte 4, Maßstab 1:15.000)
-     Differenzplan 3.0 FWP - 4.0 FWP (Baulandausweisungen)  (Karte 5A, Maßstab 1:15.000
-     Differenzplan 3.0 FWP - 4.0 FWP (Dichtefestlegungen) (Karte 5B, Maßstab 1:15.000)
-     Differenzplan 3.0 FWP - 4.0 FWP (Nutzungsänderungen) (Karte 5C, Maßstab 1:15.000)
-     Nutzungsbeschränkungen (Karte 6, Maßstab 1:15.000
-     Karte 7 - Begründung Änderungen Dichtefestlegungen
-     Karte 8 - Begründung Änderung der Baulandkategorien

                                                                                                                                                      
Bei Widersprüchen zwischen der graphischen Darstellung und der Verordnung gilt der Wortlaut der Verordnung.


§ 2 VORBEHALTSFLÄCHEN


Zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele werden bei öffentlichem Interesse Vorbehaltsflächen gem. § 37 StROG als Baulandmobilisierungsmaßnahme festgelegt.  

Die Aufhebung des Vorbehaltes hat der Gemeinderat gemäß § 37 Abs 3 StROG 2010 zu beschließen. Bei Aufhebung des Vorbehaltes (Eintrittsbedingung) gilt die zeitliche nachfolgende Nutzung. Allfällige Aufschließungserfordernisse bei zeitlich nachfolgender Nutzung werden im Zuge der Aufhebung des Vorbehaltes festgelegt und vom Gemeinderat beschlossen.


§ 3 AUFSCHLIESSUNGSGEBIETE

 

(1)  Für die Festlegung von Aufschließungsgebieten gemäß § 29 Abs 1 Z 2 StROG 2010 sind folgende Gründe gemäß § 29 Abs 3 Z 1 - 4 maßgebend und werden daher Aufschließungserfordernisse definiert:

                 

1.   Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz, Nachweis einer zweckmäßigen Verkehrsanbindung und der Verkehrssicherheit der äußeren Erschließung für alle Verkehrsarten (Motorisierter Individualverkehr, öffentlicher Verkehr, Rad- und Fußverkehr)

2.   Anschluss an einen Öffentlichen Verkehr mit städtischer Bedienqualität

3.   Innere Erschließung (Verkehr und technische Infrastruktur)

4.   Maßnahmen zur Förderung der Sanften Mobilität

5.   Öffentlich nutzbare Durchwegung für den Fuß- und Radverkehr

6.   Lärmfreistellung gegenüber emittierendem Straßen- und /oder Schienenverkehr sowie gegenüber emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben

7.   Bebauungsplanpflicht, Geordnete Siedlungsentwicklung, Erfordernis zur Schaffung zweckmäßig gestalteter Grundstücke, Einfügung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

8.   Schaffung einer zusammenhängenden siedlungsöffentlichen Grünfläche im Ausmaß von rund 20% der Fläche des Aufschließungsgebietes

9.   Abwasserentsorgung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigung

10. Geordnete Verbringung der Oberflächen- und Hangwässer

11. Bodensanierung bei Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Altablagerungen Erstellung eines Bodengutachtens mit Sanierungskonzept bzw. mit Maßnahmen zur fachgerechten Deponierung von Aushubmaterial

12. Belange des Hochwasserschutzes (Überflutungsbereiche an Mur und Grazer Bächen HQ30/100 und Gefahrenzonenplan des forsttechnischen Dienstes für Wildbach und Lawinenverbauung)

 

(2)  Darüber hinaus werden für den Bereich Reininghaus und für den Bereich Smart City Waagner Biro ergänzende Aufschließungserfordernisse definiert:

 

a)   Nachweis der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der äußeren Erschließung (MIV, ÖV, Rad- und Fußwege) und ausreichend leistungsfähige Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz jeweils im Sinne des im Rahmenplan Graz-Reininghaus (Gemeinderatsbeschluss vom 25.02.2010) angestrebten Modal Splits und in Abstimmung auf die etappenweise Siedlungsentwicklung

b)   Maßnahmen zur Förderung der Sanften Mobilität im Sinn des Rahmenplanes Reininghaus (Gemeinderatsbeschluss vom 25.02.2010) (ÖV, Radwege, Parkierung usw.)

c)   Platzgestaltung gem. Rahmenplan Reininghaus (Gemeinderatsbeschluss vom 25.02.2010) im Ausmaß von rund 30% der Baulandfläche

d)   Platzgestaltung gem. Rahmenplan Reininghaus (Gemeinderatsbeschluss vom 25.02.2010) im Ausmaß von rund 20% der Baulandfläche

e)   Platzgestaltung gem. Rahmenplan Reininghaus (Gemeinderatsbeschluss vom 25.02.2010) im Ausmaß von rund 15% der Baulandfläche

f)    Gestaltung eines Quartierparks gem. Rahmenplan Reininghaus (Gemeinderatsbeschluss vom 25.02.2010) im Ausmaß von rund 10% der Baulandfläche

g)   Gestaltung eines Quartierparks gem. Rahmenplan Reininghaus (Gemeinderatsbeschluss vom 25.02.2010) im Ausmaß von rund 8% der Baulandfläche

h)   Nachweis der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der äußeren Erschließung (MIV, ÖV, Rad- und Fußwege) und ausreichend leistungsfähige Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz jeweils im Sinne des im „Smart City Projekt Graz Mitte" (Gemeinderatsbeschluss vom 4.7.2013) angestrebten Mobilitätskonzeptes und in Abstimmung auf die etappenweise Siedlungsentwicklung

i)    Maßnahmen zur Förderung der Sanften Mobilität gemäß § 29 Abs 3 Z2 StROG 2010 entsprechend den Vorgaben des „Smart City Projekt Graz Mitte" (Gemeinderatsbeschluss vom 4.7.2013)

j)    Gestaltung eines öffentlich zugänglichen Platzes gemäß Rahmenplan Reininghaus (Gemeinderatsbeschluss vom 25.02.2010)

 

(3)  Die gebietsbezogenen Gründe für die Festlegung des jeweiligen Aufschließungsgebietes sind dem Anhang 1 zu § 3 zu entnehmen, der einen Bestandteil der Verordnung bildet.

 

(4)  Gemäß § 34 StROG 2010 idgF werden zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele Bebauungsfristen gem. § 36 St ROG für eine Planungsperiode für unbebaute Grundstücke von Aufschließungsgebieten innerhalb der Vorrangzone für die Siedlungsentwicklung lt. Regionalem Entwicklungsprogramm Graz/Graz Umgebung 2005 idgF als Baulandmobilisierungsmaßnahme festgelegt.

Die Zuordnung der Fristenfestlegungen ist der Tabelle der Aufschließungsgebiete im Anhang 1 zu § 3 zu entnehmen.

Der Fristbeginn entspricht dem Zeitpunkt, an dem sowohl die Aufhebung des Aufschließungsgebietes als auch die Rechtskraft des jeweiligen Bebauungsplanes eingetreten ist.

Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wird gem. § 36 (2) c) StROG eine, vom Grundeigentümer zu leistende Investitionsabgabe, als Folgemaßnahme festgelegt.


§ 4 BEBAUUNGSPLANZONIERUNG

 

(1)  Für Flächen, für die gemäß Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) eine Bebauungsplanung erforderlich ist, wird im Anlassfall ein Bebauungsplan erstellt. Baubewilligungen sowie Genehmigungen nach § 33 nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend. 

(2)  Gemäß § 26 Abs 26 des 4.0 Stadtentwicklungskonzeptes der Stadt Graz gilt Abs 1 sinngemäß auch für Flächen mit bestehender oder angestrebter Blockrandbebauung in geschlossenen Siedlungsbereichen, für die zum Schutz der Innenhöfe und Vorgärten die Bebauungsplanpflicht festgesetzt ist, mit der Maßgabe, dass bei der Schließung von Baulücken und bei Zubauten ein raumplanerisches Gutachten genügt. 

(3)  Für Flächen mit zeitlich nachfolgend einsetzender Bebauungsplanpflicht gilt ebenfalls Abs 1 sinngemäß.

(4)  Innerhalb der festgelegten bebauungsplanpflichtigen Gebiete ist im Zuge der Bebauungsplanerstellung eine Unterteilung in städtebaulich zweckmäßige Planungsgebiete (Teilbebauungspläne) vorzunehmen.

(5)  Die in der Bebauungsplanzonierung festgelegte Bebauungsplanpflicht für Vorbehaltsflächen tritt erst mit Einsetzen der zeitlich nachfolgenden Nutzung in Kraft. Für diese gilt dann Abs 1 sinngemäß.


§ 5 VERKEHRSFLÄCHEN

 

(1)  Im Planwerk als Verkehrsflächen festgelegt sind bestehende oder künftige Gemeindestraßen sowie Privatstraßen und Interessentenwege, soweit letztere im Kataster als eigene Grundstücke ausgewiesen sind. 

(2)  Darüber hinaus können auch in Bebauungsplänen Verkehrsflächen festgelegt werden. 

(3)  Die exakte Festlegung der Straßenfluchtlinien erfolgt in Bebauungsplänen und in baubehördlichen Verfahren, in Abstimmung auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Geländeverhältnisse. Dies gilt insbesondere auch für die im Planwerk festgelegten „Gemeindestraßen in ungefährer Lage" und „Geh- und Radwege in ungefährer Lage". 

(4)  Über Abs 1 hinausgehend gelten Privatstraßen und -wege im Bauland, sofern sie der Erschließung von mindestens 2 Bauplätzen dienen, als Verkehrsflächen auch dann, wenn sie in der graphischen Darstellung nicht als solche ausgewiesen sind. 

(5)  Auf Verkehrsflächen sind ortsfeste und bewegliche Einrichtungen für die Erhaltung, den Schutz und den Betrieb der Verkehrsanlagen zulässig; dazu gehören auch für die Versorgung von Verkehrsteilnehmern erforderlichen baulichen Anlagen.


§ 6 GEWÄSSER

 

(1) Für die im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten öffentlichen und privaten stehenden Gewässer wird als zeitliche Nachfolgenutzung Freiland festgelegt. 

(2) Im Planwerk sind die von jeglicher Bebauung freizuhaltenden Streifen, gemessen ab der Böschungsoberkante, entlang natürlich fließender Gewässer ersichtlich gemacht. Ausnahmen sind entsprechend der Festlegungen im § 26 Abs 4a 4.0 Stadtentwicklungskonzept und nach Vorliegen eines positiven Gutachtens des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans zulässig.


§ 7 NUTZUNGSÜBERLAGERUNG, NACHFOLGENUTZUNG

 

(1)       Sofern in der graphischen Darstellung „Kerngebiet mit Allgemeinem Wohngebiet" überlagert ist, gilt in Kellergeschossen und im Erdgeschoss die zulässige Nutzungsart „Kerngebiet" und in den Obergeschossen „Allgemeines Wohngebiet". Dies gilt sinngemäß bei Überlagerung von Gebieten für „Einkaufzentren" mit „Gewerbegebiet", „Kerngebiet" mit „Kerngebiet (ausgenommen Einkaufszentren)" und „Kerngebiet (ausgenommen Einkaufszentren)" mit „Gewerbegebiet".

(2)  Bei Festlegung von zeitlich aufeinanderfolgenden Nutzungen für ein und dieselbe Fläche werden folgende Eintrittszeitpunkte definiert: 

1.   Die Aufgabe der bisherigen Nutzung für das gesamte Gebiet

2.   entfällt

3.   Bei Vorliegen einer rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Bewilligung des Projektes Nahverkehrsknoten Gösting oder bei Vorlage einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung der Straßenbahn Nord - West Linie bis zur Endschleife Nahverkehrsknoten Gösting

4.   Die Aufgabe der bisherigen Nutzung für Teilbereiche und Eintritt der zeitlich nachfolgenden Nutzung für ausschließlich den betroffenen Teilbereich

5.   Die Aufgabe der bisherigen Nutzung für den überwiegenden Teil des Gebietes und Eintritt der zeitlich nachfolgenden Nutzung für ausschließlich den von der Aufgabe betroffenen Teilbereich

Die vollständige Liste sämtlicher Flächen mit zeitlich aufeinanderfolgenden Nutzungen ist unter § 7 Abs 6 angeführt. Die gebietsbezogene Festlegung der Eintrittszeitpunkte ist der Liste unter Abs 8 zu entnehmen. Für sämtliche Vorbehaltsflächen gilt die Aufhebung des Vorbehalts als Eintrittszeitpunkt der zeitlich nachfolgenden Nutzung. 

(3)  Unter öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Parkanlagen sowie Sport- und Spielflächen ist die Errichtung von Verkehrsbauwerken, wie Tiefgaragen, Fußgängerpassagen udgl. zulässig. 

(4)  Für die im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten Eisenbahnflächen sowie für Landesstraßen, gelten als zeitlich nachfolgende Nutzung die in der graphischen Darstellung ausgewiesenen Baugebiete. 

(5)  Für aufgelassene, rückübereignete oder nicht für Verkehrszwecke benötigte Teile von Verkehrsflächen von Landes- oder Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen gilt als zeitliche Nachfolgenutzung die jeweils angrenzende, in der graphischen Darstellung ausgewiesene Baugebiets- oder Freilandnutzung. Unterschiedliche angrenzende Nutzungen gelten bis zur Mitte des ursprünglichen Straßenquerschnittes. Dies gilt auch für Eisenbahnflächen, denen keine zeitlich nachfolgende Nutzung zugeordnet ist. 

(6)  Liste der Flächen mit zeitlich aufeinanderfolgenden Nutzungen:

Die zeitlich nachfolgenden Nutzungen der Vorbehaltsflächen sind der Auflistung unter § 2 zu entnehmen.


§ 8

entfällt


§ 9 AUFFÜLLUNGSGEBIETE

 

(1)   Als Sondernutzung im Freiland Auffüllungsgebiet werden folgende Bereiche festgelegt:

a)   Langegger Weg

b)   Himmelreichweg 

Ihre flächenmäßige Abgrenzung ist der graphischen Darstellung des Flächenwidmungsplans zu entnehmen. Detaillierte Abgrenzungen in Bezug auf nachfolgende Bebauungsgrundlagen sind den jeweiligen Detailplänen im Anhang 2, welche einen integrierten Bestandteil der Verordnung darstellen, zu entnehmen.

 

(2)   Für alle Auffüllungsgebiete werden folgende Bebauungsgrundlagen entsprechend dem Gebietscharakter festgelegt:

  • Anpassung baulicher Anlagen an die Topografie, weitgehender Erhalt des natürlichen Geländeverlaufs, flächen- und höhenmäßige Beschränkung von Geländeveränderungen in Abhängigkeit zur vorgefundenen Geländeneigung
  • Zulässig sind jeweils ein Hauptgebäude innerhalb festgelegter Bauplätze mit einem maximal zweigeschossigen Erscheinungsbild in offener Bebauung
  • zusätzlich darf ein ausgebautes Dachgeschoß errichtet werden
  • neu zu errichtende Hauptgebäude sind mit Satteldächern auszuführen
  • Pro Bauplatz darf nur ein Nebengebäude errichtet werden.
  • Zu- und Umbauten bestehender Wohngebäude dürfen, unter Einhaltung gebietstypischer Abstände zwischen Hauptgebäuden und definierter Bauplatzgrenzen sowie insbesondere auch zu öffentlichen Verkehrsflächen, errichtet werden.
  • Zum Zeitpunkt der Festlegung des Auffüllungsgebietes bestehende Wohngebäude dürfen bei Untergang ersetzt werden.
  • Beschränkung der Bodenversiegelung bezogen auf den festgelegten Bauplatz mit maximal 30%

§ 10 VORRANGGEBIETE ZUR LUFTHYGIENISCHEN SANIERUNG

 

(1)  Das gesamte Stadtgebiet von Graz ist gemäß Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung in der Fassung LGBl 53/2011 - mit der das Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft geändert wurde - als Vorranggebiet zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen. 

(2)  Im Deckplan 2 ist die Beschränkungszone für die Raumheizung festgelegt. 

(3)  Im Deckplan 2 (Beschränkungszonen für die Raumheizung) werden gemäß §30 Abs 7 StROG 2010 idF LGBl Nr 139/2015 für alle Baulandflächen, die innerhalb der Beschränkungszonen für die Raumheizung liegen, bei Neuerrichtung oder Austausch anzeigepflichtiger Heizanlagen (über 8 kW Nennheizleistung) zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes vor Immissionen Heizungen mit festen Brennstoffen ausgeschlossen.
Diese Brennstoffe können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es sich um automatisch beschickte oder um „ortsfest gesetzte Öfen und Herde (gemäß Stmk. Feuerungsanlagengesetz FAnlG LGBl. 72/2001 § 2 Z20) für feste Brennstoffe mit elektronischer Abbrandregelung" handelt, die den Grenzwert für die Staubemission von 4,0 g je m2 Bruttogeschoßfläche des Gebäudes pro Jahr nicht überschreiten.   

(4)  Für die (rechnerische) Beurteilung der Einhaltung des Grenzwertes der Anlagen wird zugrunde gelegt, dass die Nennwärmeleistung/Heizlast in kW bzw. Jahresheizwärmebedarf in kWh der Gebäude, für sämtliche konditionierte Brutto-Grundflächen an allen Heiztagen (HT12/20) eines Jahres durch die Heizungsanlagen gedeckt werden.
Zusatzheizungen auf Basis anderer Energieträger werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.


§ 11 SANIERUNGSGEBIETE - LÄRM 

(1)  Als Sanierungsgebiete - Lärm (LM) gelten jene Baulandflächen im Einflussbereich des Flughafens Graz - Thalerhof, die gem. Plandarstellung innerhalb des 60 dB(A) Dauerschallpegels liegen. 

(2)  Als Sanierungsgebiete - Lärm (LM) (Straßen- und Schienenverkehrslärm) gelten gem. Plandarstellung jene Baulandflächen innerhalb derer, der jeweils zulässige Energieäquivalente Dauerschallpegel (LA,eq) für die jeweilige Gebietskategorie - während der Tag-, Abend- und/oder der Nachtstunden bei Straßenverkehr bzw. während der Nachtstunden bei Schienenverkehr - überschritten wird. 

Gem. ÖAL Richtlinie Nr. 36/1997 und Ergänzungen 2001 gelten je Baulandkategorie gem. § 30 STROG 2010 folgende Planungsrichtwerte.

 

Gebietsbezeichnung Planungsrichtwert
lt. StROG 2010 dB LA,eq
Tag Abend Nacht
Kurgebiete 45 40 35
Erholungsgebiete 50 45 40
Reine Wohngebiete 50 45 40
Allgemeine Wohngebiete 55 50 45
Dorfgebiete 55 50 45
Kerngebiete 60 55 50


Bei Vorliegen einer Überschreitung sind für Neu-, Zu- und Umbauten die Nachweise der Einhaltung der festgelegten Schwellenwerte bzw. Widmungsgrenzwerte für die relevanten Bauplatzteile (unter Heranziehung von Lärmmessungen oder -gutachten) zu erbringen. Bei Nichteinhaltung dieser sind durch die Baubehörde entsprechende aktive (zB. Errichtung einer Lärmschutzwand, eines Lärmschutzwalles, bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern und durch den Einbau von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung) oder passive Lärmschutzmaßnahmen (zB. entsprechende Anordnung, Form und Stellung der Gebäude) vorzuschreiben.

 

(3)  Als Sanierungszeitraum wird eine Planungsperiode (15 Jahre) festgesetzt.


§ 12 SANIERUNGSGEBIETE GEFAHRENZONEN - HOCHWASSER 

(1)    Als Sanierungsgebiet - Hochwasser (HW) gelten jene Baulandflächen, die gemäß dem Deckplan 3 innerhalb der Anschlaglinien eines Hochwasserereignisses HQ30 und HQ100 bzw. in einer gelben Gefahrenzone liegen; soweit sie nicht als „Aufschließungsgebiete mit dem Erfordernis der Hochwasserfreistellung" festgelegt sind. Als Sanierungszeitraum wird eine Planungsperiode (15 Jahre) festgesetzt. 

(2)    Bestehende Baulandfestlegungen, die gemäß dem Deckplan 3 in einer roten Gefahrenzone liegen, gelten als Sanierungsgebiete. Als Sanierungszeitraum wird eine Planungsperiode (15 Jahre) festgesetzt. 

(3)    In Überflutungsbereichen HQ30 ist vor Erteilung von Bewilligungen nach dem Stmk. Baugesetz sowie vor Genehmigungen gemäß §33 des Steiermärkischen Baugesetzes, welche Auswirkungen auf das Abflussverhalten haben, ein Verfahren nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl. I Nr. 54/2014 erforderlich. Im Überflutungsbereich HQ100 kann die Baubehörde vor Erteilung von Bewilligungen nach dem Stmk Baugesetz sowie vor Genehmigungen gemäß §33 des Steiermärkischen Baugesetzes ein hydrologisches Gutachten, zur Beurteilung der Auswirkung auf das Abflussverhalten einholen. 

(4)   Bestehende und projektierte Rückhaltebecken, Retentionsflächen und Entlastungsgerinne uä sind im Deckplan 3 als Vorbehaltsflächen - Hochwasserrückhaltebecken (hwr) festgelegt oder als Wasserwirtschaftliche Vorrangfläche (WVF), Hochwasserrückhaltebecken (HWR) bzw. projektierte Hochwasserrückhaltebecken (HWR proj.) ersichtlich gemacht. Projektierten Rückhaltebecken/ Retentionsflächen sind in ungefährer Lage ersichtlich gemacht. 

(5)   Die für die Errichtung der Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlichen Flächen sind gänzlich von Bebauungen und von, den Hochwasserabfluss störenden, Einbauten freizuhalten.


§ 13 SANIERUNGSGEBIETE - SEVESO III   
 

Als Sanierungsgebiet - SEVESO III gelten jene Baugebietsbereiche, welche sich innerhalb des im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten, angemessenen Abstandes zu SEVESO-III-Betrieben befinden. Als Sanierungszeitraum wird eine Planungsperiode (15 Jahre) festgesetzt.


§ 14 SANIERUNGSGEBIETE - ALTLASTEN 

Als Sanierungsgebiet - Altlasten gelten jene Baulandflächen, auf denen im Planwerk Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Altablagerungen ersichtlich gemacht sind; soweit sie nicht als „Aufschließungsgebiete mit dem Erfordernis der Bodensanierung" festgelegt sind. Als Sanierungszeitraum wird eine Planungsperiode (15 Jahre) festgesetzt.


§ 15 Einkaufszentren 

(1)  Die gemäß 4.02 Stadtentwicklungskonzept in § 6 a und dem zugehörigen Deckplan 5 getroffene Einstufung für die Funktionsbereiche Zentrum, Einkaufszentren bzw die entsprechenden Funktionsüberlagerungen, bildet die Grundlage für die auf Flächenwidmungsplanebene durchzuführende Herabsetzung der maximalen Verkaufsflächen von Einkaufszentren. 

(2)  Sofern in der grafischen Darstellung zum Flächenwidmungsplan 4.0 keine Flächenlimitierung dargestellt ist, gelten für alle innerhalb der jeweiligen Beschränkungsbereiche lt. Deckplan 5 zum Stadtentwicklungskonzept gelegenen Baugebiete, die maximalen Verkaufsflächen gemäß § 6 a 4.02 Stadtentwicklungskonzept.


§ 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

(1)  Dieser Flächenwidmungsplan tritt gemäß § 101 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. (Herausgabe des Amtsblattes), das ist der 22.03.2018, in Kraft.

Gleichzeitig treten die Bestimmungen des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 einschließlich der Änderungen sowie die Bausperre -Verordnung vom 16.06.2016 (GZ.: A14-026705/2016/0001) außer Kraft.

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