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Stadtentwicklungskonzept 4.05

GZ.: A14-022932/2020/0024


Verordnung
Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 - Umwelt und Raumordnung (GZ.: ABT13-305556/2020-23) vom 19.08.2021, wurde das 4.05 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz - 5. Änderung in der vom Gemeinderat am 25.02.2021 und 25.03.2021 beschlossenen Fassung genehmigt.

Aufgrund der §§ 21, 24, 42 und 67 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, idgF LGBl. Nr. 6/2020 wird das 4.0 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz idF 4.04 geändert.


§ 1


Das 4.05 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz - 5. Änderung besteht aus dem Verordnungswortlaut und der graphischen Darstellung (Planausschnitt Entwicklungsplan /Pkt.2; Planausschnitt Deckplan 5 /Pkt.1; themenspezifische gesamtstädtische Darstellung der Ersichtlichmachung Straßenbahnlinien /Pkt.3) samt Planzeichenerklärung. Ein Erläuterungsbericht ist angeschlossen.


§ 2


Gegenüber dem 4.0 STEK 2013 in der Fassung der 4. Änderung der Landeshauptstadt Graz werden folgende Änderungen des Entwicklungsplanes bzw. des Deckplans 5 - Einkaufszentren vorgenommen: 


1.  Reininghausstraße - Brauhausstraße (Q17 - Reininghaus) 

Erweiterung der Kategorie D (keine Einkaufszentren zulässig) im Deckplan 5 - Einkaufszentren im Ausmaß von ca. 21. 500m²
 

2.  Mariatroster Straße 

Ausweisung von Eignungszonen Freizeit/Sport/Ökologie beidseits der Mariatroster Straße im Ausmaß von ca. 6.700 m² nordwestlich bzw. ca. 7.750m² östlich der Straße 


3.  Aktualisierung der Straßenbahnlinien 

Aktualisierung der Ersichtlichmachung des Straßenbahnausbauprogrammes gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2019 (GZ: A10/8 - 061606/2017/0015)


§ 3


Gegenüber dem 4.0 STEK 2013 in der Fassung der 4. Änderung der Landeshauptstadt Graz wird folgende Ergänzung des Verordnungswortlauts vorgenommen: 

II. § 6a Zulässigkeit der Errichtung von Einkaufszentren wird ergänzt (Änderungen unterstrichen dargestellt): 

(...)

Die angeführten Flächen gelten als Maximalwert je Einkaufszentrum gemäß § 31 STROG. Die maximalen Verkaufsflächen für Lebensmittel beziehen sich auf die Verkaufsfläche der jeweiligen Betriebseinheit.

Die Festlegungen im Flächenwidmungsplan dürfen diesen Rahmen nicht überschreiten.

(...)


§ 4


Der Wortlaut der Verordnung zum 4.0 STEK 2013 der Landeshauptstadt Graz in der Fassung der 4. Änderung bleibt - ausgenommen der Änderung gemäß § 3 der ggst. Verordnung - inhaltlich unberührt aufrecht.


§ 5


Das 4.05 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz - 5. Änderung tritt gemäß

§ 101 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit 30. 09. 2021 in Kraft. 

Das 4.05 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz - 5. Änderung liegt im Stadtplanungsamt, Europaplatz 20 VI. Stock, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.



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