• Seite vorlesen
  • Feedback an Autor
  • Auf Twitter teilen
  • Auf Facebook teilen

Richtlinie Pflegende Angehörige

GZ: A5-144129/2023/0008


Richtlinie
des Gemeinderates vom 15.02.2024 über die Einführung des Pilotprojektes „Pflegende Angehörige".

Festgehalten wird, dass die Richtlinie für die Gewährung von Förderungen (Förderungsrichtlinie), die mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019 (GZ.: Präs. 020864/2017/0002), festgelegt wurde, nicht zur Anwendung kommt.

Gemäß § 16 Gesetz über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - SHG), LGBl. Nr. 29/1998 idF. LGBl. Nr. 1/2022 wird aufgrund des § 45 Abs 1 und 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 idF. LGBl. 118/2021 wird beschlossen:


I. Präambel


Gemäß § 16 Abs 1 Gesetz über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - SHG), LGBl. Nr. 29/1998 idF. LGBl. Nr. 1/2022 sind „Soziale Dienste" über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.

Neben den bereits bestehenden und über vertragliche Vereinbarungen mit der Steiermärkischen Landesregierung institutionalisierten Formen der mobilen Pflege soll als neuer Sozialer Dienst gemäß dieser Richtlinie die Anstellung von maximal 15 pflegenden Angehörigen für den Projektzeitraum ab Gewährung der Förderung bis längstens 31.12.2024 umgesetzt werden. Die Anstellung der pflegenden Angehörigen ist ein Pilotprojekt, das bei entsprechender Annahme, Umsetzbarkeit und wirtschaftlicher Möglichkeit etabliert werden kann.

Durch die Anstellung von pflegenden Angehörigen soll zum einen die sozialversicherungsrechtliche Absicherung wie auch die Sicherung des Lebensunterhaltes dieser pflegenden Angehörigen gewährleistet und zum anderen für die pflegebedürftige Person, der Verbleib im eigenen Zuhause ermöglicht werden.

Durch die Etablierung der Anstellung von pflegenden Angehörigen soll ein zusätzliches Versorgungsangebot für zu pflegende Personen im häuslichen Umfeld geschaffen werden und gleichzeitig Engpässe bei mobilen Diensten und in Pflegeheimen durch die zusätzlichen Ressourcen aufgrund der Pflege durch die pflegenden Angehörigen geschaffen werden.
Die näheren Bestimmungen über die Förderung, Abwicklung und Rückzahlung, sind in der gegenständlichen Richtlinie festgelegt. Die Stadt Graz - Sozialamt übernimmt die Prüfung auf Grundlage dieser Richtlinie. Auf die Anstellung als pflegende/r Angehörige:r und Zuerkennung der Förderung gemäß dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.


§ 1 Begriffsdefinitionen

  1. Wirtschaftsgemeinschaft: Zwei (oder mehrere) Personen, die in einer Wohneinheit zusammenleben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen.
  2. Alleinstehende Person: Bezugsberechtigte Person, die mit keiner weiteren Person eine Wirtschaftsgemeinschaft bildet.
  3. Bezugsberechtigte: Person, die eine Leistung gemäß dieser Richtlinie beantragt hat und der eine Leistungen gewährt wurde.
  4. Pflegebedürftige Person: Person, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, Klient:in der Hauskrankenpflege ist, jedoch keine nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz - StBHG LGBl. Nr. 94/2014 idgF. anerkannte Person ist, dennoch die Voraussetzungen im Sinne dieser Richtlinie erfüllt.
  5. Pflegende/r Angehörige/r: Person, die geschäftsfähig iSd. § 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idgF. ist und die Pflege der pflegebedürftigen Person übernimmt, da sie die Voraussetzungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt (Siehe auch § 2 Abs 2 dieser Richtlinie).
  6. Förderungsempfängerin: Förderungsempfängerin ist die pflegebedürftige Person.
  7. Förderungsgeberin: Förderungsgeberin ist die Stadt Graz.
  8. Vertretung: Person, die geschäftsfähig iSd. § 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idgF. ist, die Voraussetzungen im Sinne dieser Richtlinie erfüllt und die ersatzweise die Pflege der pflegebedürftigen Person übernimmt, wenn der/die pflegende Angehörige verhindert ist.
  9. Einkommen: Alle Einkünfte gemäß § 12 dieser Richtlinie.
  10. Einkommensgrenze: Beträge entsprechend der EU-SILC-Grenze (für alleinstehende Personen bzw. für unterhaltsberechtigte Ehepartner:innen/Eingetragene Partner:innen) zuzüglich eines Betrages in Höhe von EUR 500,00.
  11. Selbstbehalt: Finanzieller Eigenanteil, den die pflegebedürftige Person selbst zu tragen hat.
  12. Sonderbedarf: Von den Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt angeordnete Betreuung durch eine/n diplomierte/n Gesundheits- und Krankenpfleger:in (DGKP) der vom Land Steiermark anerkannten Trägerorganisationen, bei der der Eigenanteil der Kosten für Hauskrankenpflege gemäß dem Tarifschema des Landes unter Nachweis einer entsprechenden Rechnungslegung von der Förderungsgeberin übernommen werden kann (Siehe § 14 dieser Richtlinie).
  13. Amtssachverständige für Pflege: Organe der Verwaltungsbehörde, die zur Begutachtung von fachlichen Fragestellungen bestellt wurden.
  14. Hauskrankenpflege: Wird von Personen ausgeübt, die aufgrund des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes dazu ermächtigt sind und beinhaltet fachliche Pflegeleistungen, aberauch Beratung und Unterstützung der pflegenden Angehörigen im häuslichen Umfeld einer pflegebedürftigen Person.
  15. Förderzeitraum: Zeitraum, für dessen Dauer die Förderung zur zweckentsprechenden Verwendung von der Förderungsgeberin gewährt wird. Dieser Zeitraum entspricht nicht dem Projektzeitraum.
  16. Projektzeitraum: Der Projektzeitraum beginnt am 01.01.2024 und endet mit Ablauf des 31.12.2024.
  17. Vertretungszeitraum: Zeitspanne, in der die Vertretung die Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Person übernimmt.
  18. Begünstigtenkreis: Pflegebedürftige Personen, die die Voraussetzungen auf Zuerkennung einer Förderung gemäß dieser Richtlinie erfüllen und denen auch tatsächlich eine Förderung im Sinne dieser Richtlinie zuerkannt wird.
  19. Lebensgefährte/Lebensgefährtin: Ist die Person, die in einer Partnerschaft mit der pflegebedürftigen Person ist und mit ihr zusammen in einer Hausgemeinschaft lebt.
  20. EU-SILC: Steht für European Union Statistics on Income and Living Conditions (Gemeinschaftsstatistiken zu Einkommen und Lebensbedingungen) und ist eine Erhebung über die Lebensbedingungen in der Europäischen Union.

§ 2 Angehörige, Pflegende Angehörige


(1) Angehörige der pflegebedürftigen Person im Sinne dieser Richtlinie sind

  1. der/die Ehepartner:in,
  2. der/die eingetragene Partner:in,
  3. die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel) und die Verwandten zweiten (Geschwister) und dritten Grades (Tanten/Onkel, Nichten/Neffen) in der Seitenlinie,
  4. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
  5. die Wahleltern und Wahlkinder,
  6. die Stiefeltern und Stiefkinder, sowie
  7. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkelkinder einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.

(2) Die Zuerkennung des Status als „Pflegende/r Angehörige:r" iSd. § 1 Z 5 iVm. § 2 Abs 1 dieser Richtlinie, ist nur gegeben, wenn alle Voraussetzung im Sinne dieser Richtlinie erfüllt sind.

(3) Es ist für den/die pflegende/n Angehörige:n eine Vertretung namhaft zu machen, die geschäftsfähig iSd. § 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idgF. ist.


§ 3 Persönliche Voraussetzungen


(1) Förderungsvoraussetzungen sind, dass

  1. bei der pflegebedürftigen Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich die Pflegestufe 3, 4, oder 5, 6 oder 7 vorliegt,
  2. die pflegebedürftige Person seit mindestens einem Jahr nachweislich ihren Hauptwohnsitz in Graz hat,
  3. die pflegebedürftige Person österreichische/r Staatsbürger:in ist, oder zu einem mehr als drei Monate andauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und nicht zur Zielgruppe nach dem Gesetz über die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder (Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz - StGVG) zählt,
  4. die pflegebedürftige Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  5. im Falle des Entfalles der Geschäftsfähigkeit iSd. § 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idgF. der pflegebedürftigen Person muss eine aktivierte Vorsorgevollmacht oder der Nachweis über die gewählte/gesetzliche/gerichtliche Erwachsenenvertretung vorgelegt werden.
  6. die pflegebedürftige Person nicht zur Zielgruppe des Steiermärkischen Behindertengesetzes - StBHG, LGBl. Nr. 94/2014 idgF. zählt,
  7. der/die pflegende Angehörige nachweislich in Graz seinen/ihren Hauptwohnsitz hat,
  8. der/die pflegende Angehörige voll geschäftsfähig ist und keine Pensionsleistungen aufgrund einer gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, weil sie oder er die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt,
  9. der/die pflegende Angehörige kein anderes Dienstverhältnis ausübt, das aufgerechnet auf die Zeit, die für die Pflege der pflegebedürftigen Person aufgewendet wird, zu einer Überschreitung der gesamten Arbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden aufgrund beider Dienstverhältnisse (der Anstellung als pflegende/r Angehörige/r und der Anstellung im Rahmen des anderen Dienstverhältnisses) führt,
  10. der/die pflegende Angehörige österreichische/r Staatsbürger:in ist, oder über einen Aufenthaltstitel verfügt, der zum Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt berechtigt,
  11. der/die pflegende Angehörige gesundheitlich (Siehe § 5 Abs 5 Z 3 dieser Richtlinie) und persönlich in der Lage ist, die entsprechend der Pflegestufe erforderliche Betreuung ordnungsgemäß durchzuführen.
  12. die Vertretung nachweislich in Graz ihren Hauptwohnsitz hat,
  13. die Vertretung voll geschäftsfähig ist,
  14. die Vertretung gesundheitlich (Siehe § 5 Abs 6 Z 2 dieser Richtlinie) und persönlich in der Lage ist, die entsprechend der Pflegestufe erforderliche Betreuung ordnungsgemäß durchzuführen.

(2) Wenn die pflegebedürftige Person zum Zeitpunkt der Antragstellung oder während der Projektlaufzeit eine 24-Stunden-Betreuung benötigt, führt das nicht automatisch zur Beendigung des Dienstverhältnisses der pflegenden Angehörigen und damit einhergehend zur Einstellung der Förderung,

  1. 1. wenn die Gründe für die 24-Stunden-Betreuung im Vorliegen einer schweren demenziellen Erkrankung liegen, wobei der Stadt Graz - Sozialamt hierfür gerontopsychiatrische Befunde vorzulegen sind, die das belegen und zusätzlich eine Beurteilung durch die Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt erfolgt.
  2. wenn die Gründe für die 24-Stunden-Betreuung darin liegen, dass ab dem Vorliegen der Pflegestufe 5 der Betreuungsaufwand die vereinbarte Wochenstundenzeit (40 Stunden) erheblich überschritten wird und eine Beurteilung betreffend die erhebliche Überschreitung durch die Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt erfolgt ist.

§ 4 Fachliche Voraussetzungen


(1) Wenn die Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt feststellen, dass alle Eignungskriterien im Sinne dieser Richtlinie erfüllt sind, informieren sie die pflegenden Angehörigen und deren Vertretungen betreffend die zu absolvierenden Kurse.

(2) Der/die pflegende Angehörige ist verpflichtet einen Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 8 Stunden zu absolvieren. Von der Absolvierung des Kurses kann abgesehen werden, wenn der/die pflegendeAngehörige nachweisen kann, dass er/sie diesen Kurs bereits absolviert hat und der Nachweis darüber nicht älter als 2 Jahre ist. Die Kosten für die Absolvierung des Erste-Hilfe-Kurses werden von der Stadt Graz - Sozialamt getragen.

(3) Die Vertretung ist verpflichtet einen Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 8 Stunden zu absolvieren. Von der Absolvierung des Kurses kann abgesehen werden, wenn die Vertretung nachweisen kann, dass sie diesen Kurs bereits absolviert hat und der Nachweis darüber nicht älter als 2 Jahre ist. Die Kosten für die Absolvierung des Erste-Hilfe-Kurses werden von der Stadt Graz - Sozialamt getragen.

(4) Der Erste-Hilfe-Kurs ist vor der Zuerkennung der Förderung zu absolvieren. Ohne den Nachweis über die Absolvierung des Kurses kann keine Zuerkennung erfolgen.

(5) Im Albert-Schweitzer-Trainingszentrum ist der Basiskurs/Schwerpunkt rechtliche und administrative Aspekte im Ausmaß von 2 Stunden von den pflegenden Angehörigen und deren Vertretungen zu absolvieren. Der Basiskurs ist von den pflegenden Angehörigen und deren Vertretungen vor Zuerkennung der Förderung zu absolvieren. Ohne den Nachweis über die Absolvierung des Kurses kann keine Zuerkennung erfolgen.

(6) Im Albert-Schweitzer-Trainingszentrum sind folgende Pflegekurse von den pflegenden Angehörigen, nicht aber von ihren namhaft gemachten Vertretungen zu absolvieren:

  1. Praxiskurs Demenz/Möglichkeiten im Umgang mit an Demenz erkrankten Menschen im Ausmaß von 6 Stunden,
  2. Praxiskurs Körperpflege/Tipps zur Körperpflege von Pflegebedürftigen im Ausmaß von 6 Stunden,
  3. Praxiskurs Bewegen und Positionieren/Tipps für rückenschonende Pflege im Ausmaß von 6 Stunden, sowie
  4. Praxiskurs Sicher und Fit zu Hause/Tipps und Tricks für einen sicheren Wohnraum im Ausmaß von 6 Stunden.

(7) Die Kurse gemäß § 4 Abs 6 dieser Richtlinie sind von den pflegenden Angehörigen innerhalb der nächsten drei Monate ab Anstellung zu absolvieren.

(8) Die Nichtabsolvierung der Kurse gemäß § 4 Abs 6 und Abs 7 dieser Richtlinie führt zur Beendigung des Dienstverhältnisses der pflegenden Angehörigen und damit einhergehend der Einstellung der Förderung gemäß dieser Richtlinie, es sei denn, diese ist durch § 4 Abs 9 oder Abs 10 dieser Richtlinie begründet.

(9) Die Kurse gemäß § 4 Abs 5 und Abs 6 dieser Richtlinie sind nicht zu absolvieren, wenn der/die pflegende Angehörige bzw. dessen/deren Vertretung über die Ausbildung als Heimhilfe verfügt und die Qualifikation durch die Vorlage eines Zeugnisses nachweisen kann. Der Nachweis über den Erste- Hilfe-Kurs gemäß § 4 Abs 2 bis 4 dieser Richtlinie ist unabhängig von der Qualifikation über die Ausbildung als Heimhilfe jedenfalls zu erbringen.

(10) Die Kurse gemäß § 4 Abs 5 und Abs 6 dieser Richtlinie sind nicht zu absolvieren, wenn der/die pflegende Angehörige bzw. dessen/deren Vertretung über eine höherwertige Ausbildung im Bereich der Pflege verfügt und die Qualifikation durch einen Eintrag im Gesundheitsberuferegister nachgewiesen werden kann. Der Nachweis über den Erste-Hilfe-Kurs gemäß § 4 Abs 2 bis 4 dieser Richtlinie ist unabhängig von der Qualifikation über die höherwertige Ausbildung im Bereich der Pflege jedenfalls zu erbringen.

(11) Die Stadt Graz - Sozialamt übernimmt die Kostentragung der oben angeführten Ausbildungskosten. Kosten für Kurse, die nicht aufgrund der Anstellung als pflegende/r Angehörige/r aufgewendet wurden, werden rückwirkend nicht erstattet.


§ 5 Antrag


(1) Anträge können ausschließlich bei der Stadt Graz - Sozialamt eingebracht werden.

(2) Anträge können nur von der pflegebedürftigen Person selbst, von deren Erwachsenenvertretung oder von einer zur Vertretung ermächtigten Person (im Sinne des § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF.), eingebracht werden.

(3) Für die Antragstellung ist ausschließlich das von der Stadt Graz - Sozialamt zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden.

(4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen der pflegebedürftigen Person in Kopie beizulegen:

  1.  Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
  2. Einstufungsmitteilung der mobilen Dienste und die dazugehörigen Einkommensnachweise (z.B. Pensionsbescheid, letztgültiger Pflegegeldnachweis)
  3. wenn die pflegebedürftige Person durch eine Erwachsenenvertretung/eine:n Bevollmächtigte:n vertreten ist, der Nachweis über die Bestellung zur/zum Erwachsenenvertreter:in oder den Nachweis über die aktivierte Vorsorgebevollmächtigung
  4. wenn die pflegebedürftige Person einer anderen Person gemäß § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF. eine Vertretungsvollmacht eingeräumt hat, die Vertretungsvollmacht
  5. Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Aufenthaltsnachweis der pflegebedürftigen Person

(5) Dem Antrag sind folgende Unterlagen des/der namhaft gemachten pflegenden Angehörigen in Kopie beizulegen:

  1. Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
  2. Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Aufenthaltsnachweis des pflegenden Angehörigen
  3. ärztliches Zeugnis (Attest) zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung (der/die pflegende Angehörige darf selbst kein Pflegegeld beziehen)
  4. aktuelle Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  5. gegebenenfalls der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung oder Weiterbildung

(6) Dem Antrag sind folgende Unterlagen der namhaft gemachten Vertretung in Kopie beizulegen:

  1. Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
  2. Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Aufenthaltsnachweis der Vertretung
  3. ärztliches Zeugnis (Attest) zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung (die Vertretung darf selbst kein Pflegegeld beziehen)
  4. aktuelle Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  5. gegebenenfalls der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung oder Weiterbildung

(7) Dem Antrag sind folgende von der Stadt Graz - Sozialamt zur Verfügung gestellte Unterlagen im Original beizulegen:

  1. Einwilligungserklärung der pflegebedürftigen Person in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
  2. Einwilligungserklärung des namhaft gemachten Angehörigen in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
  3. Einwilligungserklärung der namhaft gemachten Vertretung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
  4. Einwilligungserklärung aller Personen, die mit der pflegebedürftigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dieser Personen

(8) Der Antrag gilt erst als ordnungsgemäß und vollständig eingebracht, wenn alle notwendigen Unterlagen und Nachweise vorliegen.

(9) Die Entscheidung über die Zuerkennung der Teilnahme an dem Pilotprojekt und Förderung gemäß dieser Richtlinie bei Antragstellung von mehr als 15 Personen, die pflegebedürftig sind und die alle Förderungsvoraussetzungen über die Zuordnung zum Begünstigtenkreis erfüllen, erfolgt die Reihung in der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Anträge bei der Stadt Graz - Sozialamt.

(10) Die Kosten für das ärztliche Zeugnis (Attest) sind von dem/der pflegenden Angehörigen und dessen Vertretung selbst zu tragen.


§ 5a Eignungsprüfung


(1) Bei der Beurteilung der persönlichen Eignung des/der pflegenden Angehörigen ist zu berücksichtigen, inwieweit weitere Betreuungspflichten bestehen. Durch eine/n pflegende/n Angehörige:n dürfen maximal zwei pflegebedürftige Personen in einem gemeinsamen Haushalt im Gesamtausmaß von 40 Wochenstunden betreut werden.

(2) Bei der Beurteilung der persönlichen Eignung des/der pflegenden Angehörigen ist zu berücksichtigen, inwieweit sonstige Betreuungspflichten (z.B. im Hinblick auf mehrere kleine Kinder oder Kinder mit schwerer Behinderung) oder sonstige Dienstverhältnisse bestehen.

(3) Die persönliche Eignung ist ausgeschlossen, wenn der/die pflegende Angehörige an einer Suchterkrankung leidet.

(4) Die persönliche Eignung ist ausgeschlossen, wenn der/die pflegende Angehörige aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen (physisch oder psychisch) nicht in der Lage ist, die Betreuung ordnungsgemäß durchzuführen.

(5) Die persönliche Eignung ist ausgeschlossen, wenn der/die pflegende Angehörige eine/mehrere mit Vorsatz begangene strafbare Handlung/en gesetzt hat und zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Betreuung zu befürchten ist.

(6) Die persönliche Eignung ist ausgeschlossen, wenn der/die pflegende Angehörige nicht damit einverstanden ist, die Pflege zu übernehmen.

(7) Bei Entfall der persönlichen Eignung, tritt die Beendigung des Dienstverhältnisses der pflegenden Angehörigen und damit einhergehend die Beendigung der Förderung ein (Siehe hierzu § 10 dieser Richtlinie).

(8) Die Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt geben eine schriftliche pflegefachliche Einschätzung über den Betreuungsbedarf und die persönliche Eignung des/der pflegenden Angehörigen und dessen/deren Vertretung ab. Die Zuerkennung einer Förderung ist nur möglich, wenn der/die pflegende Angehörige und dessen/deren Vertretung aus Sicht der Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt geeignet sind.


§ 5b Entscheidung über den Antrag


(1) Die Stadt Graz - Sozialamt übernimmt die Prüfung über die Zuordnung zum Begünstigtenkreis auf Grundlage dieser Richtlinie. Auf die Zuerkennung der Förderung gemäß dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung einer Förderung und damit einhergehend die Anstellung als „pflegende Angehörige" ist für bis zu 15 Personen möglich (Siehe hierzu § 5 Abs 9 dieser Richtlinie).

(3) Die Zuerkennung einer Förderung und damit einhergehend die Anstellung als „pflegende Angehörige" ist ausgeschlossen, wenn die Pflege im eigenen Zuhause bereits durch die Beschäftigung einer 24-Stunden-Betreuung gewährleistet ist, es sei denn, es liegen hierfür Gründe gemäß § 3 Abs 2 dieser Richtlinie vor.

(4) Wenn die Zuerkennung der Förderung gemäß dieser Richtlinie an 15 Personen, die pflegebedürftig sind und die alle Förderungsvoraussetzungen über die Zuordnung zum Begünstigtenkreis erfüllen, erfolgt ist (Siehe hierzu auch § 5 Abs 9 dieser Richtlinie), werden die Ergebnisse der Zuerkennungsprüfung und die Unterlagen für die Anstellung der pflegenden Angehörigen an die Leasingfirma übermittelt, die die Anstellung der pflegenden Angehörigen übernimmt.

(5) Die Stadt Graz - Sozialamt erteilt nach erfolgter Prüfung und Feststellung der Zuordnung zum Begünstigtenkreis von 15 Personen schriftlich eine Förderzusage an die pflegebedürftige Person. Diese Förderzusage wird unter der aufschiebenden Bedingung übermittelt, dass ein Dienstvertrag der/des pflegenden Angehörigen mit der Leasingfirma innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Förderzusage, abgeschlossen wird.

(6) Das Beschäftigungsausmaß beträgt

   a. für die Pflegestufe 3 20 Wochenstunden.
   b. für die Pflegestufe 4 30 Wochenstunden.
   c. für die Pflegestufe 5 40 Wochenstunden.
   d. für die Pflegestufe 6 40 Wochenstunden.
   e. für die Pflegestufe 7 40 Wochenstunden.


§ 5c Fortsetzungsantrag


(1) Durch einen mehr als einen durchgehenden einmonatigen Spitalsaufenthalt (30 Tage) der pflegebedürftigen Person wird das Dienstverhältnis des pflegenden Angehörigen beendet und die Förderung eingestellt. Wenn die pflegebedürftige Person im Förderzeitraum wieder aus dem Krankenhaus entlassen wird, besteht die Möglichkeit einen Fortsetzungsantrag zu stellen, um das Dienstverhältnis wiederaufzunehmen. Zur Stellung des Fortsetzungsantrages ist ausschließlich das von der Stadt Graz - Sozialamt zur Verfügung gestellt Formular zu verwenden.

(2) Die Stadt Graz - Sozialamt ist berechtigt bei einem mehr als einen durchgehenden einmonatigen Spitalsaufenthalt, nach Ablauf dieses Monats einem/einer anderen pflegebedürftigen Person die Förderung gemäß dieser Richtlinie zuzuerkennen. Bei einem mehr als einen durchgehenden einmonatigen Spitalsaufenthalt ist die Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses bzw. Zuerkennung der Förderung gemäß dieser Richtlinie nur möglich, wenn die Förderung keinem/keiner anderen Förderungsempfänger:in zuerkannt bzw. für diese ein/e pflegende/r Angehörige:r angestellt wurde.


§ 6 Amtssachverständige für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt


(1) Die Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt sind für die Bedarfserhebung, Eignungsprüfung, Qualitätssicherung und die Beurteilung gemäß § 3 dieser Richtlinie zuständig.

(2) Ab Einlangen des Antrages wird ein zeitnaher Termin zur Beratung und Begutachtung im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person vereinbart und geklärt, ob die Voraussetzungen der pflegebedürftigen Person, des/der pflegenden Angehörigen sowie dessen/deren Vertretung auf Zuerkennung einer Förderung erfüllt werden.

(3) Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt ein weiterer Termin im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person der Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt gemeinsam mit den mobilen Diensten der vom Land Steiermark anerkannten zuständigen Trägerorganisationen, bei dem die Klient:innen mittels RAI 2.0 (Resident Assessment Instrument Home Care) und durch Abschluss eines Betreuungsvertrages mit den mobilen Diensten der vom Land Steiermark anerkannten zuständigen Trägerorganisationen aufgenommen werden.


§ 6a Qualitätssicherung der Betreuung


(1) Durch Kontrollen der Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt soll die Sicherung der Qualität der Betreuung gewährleistet werden. Die laufenden Kontrollen bzw. Hausbesuche der Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz dienen dazu, den Zustand der pflegebedürftigen Person festzustellen, Fragen der pflegenden Angehörigen betreffend die Betreuung der pflegebedürftigen Person zu beantworten und gegebenenfalls Hilfestellung anzubieten.

(2) Es ist eine Dokumentation sowie Arbeitsaufzeichnung zu führen, die von den Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt auf Transparenz, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit kontrolliert werden.

(3) Gravierende Qualitätsmängel oder Verstöße gegen die Anordnungen der Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt hinsichtlich der Betreuung der pflegebedürftigen Person können zur Einstellung der Förderung führen.

(4) Zur Sicherung der ordnungsmäßen Pflege und Betreuung im häuslichen Umfeld werden die vom Land Steiermark anerkannten Trägerorganisationen der mobilen Dienste in das Betreuungssetting aufgenommen. Das Ausmaß der professionellen Intervention (Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:in - DGKP) durch die Hauskrankenpflege wird durch Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt festgelegt und die Kosten von der Stadt Graz - Sozialamt getragen. Dadurch besteht für die pflegenden Angehörigen bzw. deren Vertretungen zusätzlich eine Rückfragemöglichkeit bei der/dem DGKP und trägt zur Versorgungssicherheit bei (Siehe hierzu § 1 Z 12 und § 14 dieser Richtlinie). Eine Kontaktaufnahme ist bis 22.00 Uhr sichergestellt (gemäß den Regelungen der Stadt Graz für die mobile Betreuung).


§ 7 Tätigkeitsprofil „pflegende/r Angehörige:r"


(1) Die Grundlage für die durchzuführenden Tätigkeiten ist § 3b Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 idgF. über die Personenbetreuung.

(2) Folgende Betreuungstätigkeiten sind von dem/der pflegenden Angehörigen und dessen/deren Vertretung durchzuführen:

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen (bspw. einkaufen, kochen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen)
  2. Unterstützung bei der Lebensführung (bspw. Gestaltung des Tagesablaufes, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
  3. Gesellschafterfunktion (bspw. Gesellschaft leisten, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
  4. Praktische Vorbereitung der betreuungspflichtigen Person auf einen Ortswechsel (bspw. Urlaub oder Krankenhausaufenthalt)

(3) Sofern keine medizinischen bzw. pflegerischen Gründe dagegensprechen, dürfen folgende Tätigkeiten von dem/der pflegenden Angehörigen und dessen/deren Vertretung durchgeführt werden:

  1. Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme und bei der Arzneimittelaufnahme
  2. Unterstützung bei der Körperpflege
  3. Unterstützung beim An- und Auskleiden
  4. Unterstützung bei der Benutzung der Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
  5. Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen, Gehen und Transfer

(4) Für die in § 7 Abs 2 und 3 dieser Richtlinie angeführten Tätigkeiten erfolgt eine Anleitung und schriftliche Unterweisung durch die Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt.

(5) Tätigkeiten, die nicht § 3b Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 idgF. zuzuordnen sind, sind auf ärztliche (Laiendelegation ohne ärztliche Aufsicht, § 50a undesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF. und § 15 Abs 7 Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 idgF) und eigene Verantwortung durchzuführen. Wenn der/die pflegende Angehörige bzw. dessen/deren Vertretung über eine höherwertige Ausbildung im Bereich der Pflege verfügt, erfolgen die Tätigkeiten aufgrund des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 idgF.

(6) Der/die pflegende Angehörige und dessen/deren Vertretung sind verpflichtet, Arbeitsaufzeichnungen und eine Pflegedokumentation zu führen. Über die Führung der Aufzeichnungen erhalten sie eine Unterweisung durch die Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt. Der/die pflegende Angehörige und dessen/deren Vertretung sind verpflichtet, fachliche Anordnungen und Empfehlungen durch die Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt zu befolgen.


§ 8 Pflichten der pflegebedürftigen Person oder deren Vertretung


(1) Die pflegebedürftige Person ist verpflichtet, jede Änderung der Pflegegeldstufe und des Einkommens unverzüglich und unaufgefordert der Stadt Graz - Sozialamt schriftlich bekannt zu geben.

(2) Jede Änderung der persönlichen Voraussetzungen der pflegebedürftigen Person, des/der pflegenden Angehörigen und/oder dessen/deren Vertretung ist der Stadt Graz - Sozialamt unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben.

(3) Jede Änderung der persönlichen Eignung des/der pflegenden Angehörigen und/oder dessen/deren Vertretung ist der Stadt Graz - Sozialamt unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben.

(4) Der Zukauf von sonstigen Betreuungstätigkeiten ist der Stadt Graz - Sozialamt, bekannt zu geben.

(5) Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit des/der pflegenden Angehörigen ist der Stadt Graz - Sozialamt unverzüglich bekannt zu geben.


§ 9 Pflichten der pflegenden Angehörigen und deren Vertretung


(1) Der/die pflegende Angehörige ist verpflichtet,

  1. bei den Unterstützungsbesuchen durch die Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz, bei der pflegebedürftigen Person anwesend zu sein, sofern dies von den Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz eingefordert wird, und fachliche Anordnungen und Empfehlungen zur Betreuung zu beachten,
  2. die Betreuung entsprechend der geförderten Wochenstunden und entsprechend der Pflegestufe ordnungsgemäß zu erfüllen,
  3. im Fall von Unklarheiten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Betreuung, sich an die Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz, zu wenden.

(2) Der/die pflegende Angehörige muss durch eine ärztliche Bestätigung nachweisen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen (physisch oder psychisch) oder Suchterkrankungen vorliegen, aufgrund der die Betreuungstätigkeit als pflegende/r Angehörige:r ausgeschlossen ist.

(3) Der/die pflegende Angehörige ist verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Eignung und/oder der persönlichen Voraussetzungen des/der pflegenden Angehörigen der Stadt Graz - Sozialamt unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben - sofern dies nicht schon in Absprache mit der pflegebedürftigen Person, durch die pflegebedürftige Person selbst gemäß § 8 Abs 3 und Abs 4 dieser Richtlinie erfolgt ist.

(4) Der/die pflegende Angehörige ist verpflichtet, im Falle einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit des/der pflegenden Angehörigen der Stadt Graz - Sozialamt, diese unverzüglich bekannt zu geben, sofern dies nicht schon in Absprache mit der pflegebedürftigen Person, durch die pflegebedürftige Person selbst gemäß § 8 Abs 5 dieser Richtlinie erfolgt ist.

(5) Der Vertretung obliegen ebenso die Verpflichtungen gemäß § 9 Abs 1 Z 1 bis 3 im Vertretungszeitraum und die Verpflichtungen gemäß § 9 Abs 2 und 3 unabhängig vom Vertretungszeitraum.

(6) Die namhaft gemachte Vertretung wird nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses als pflegende/r Angehörige:r beschäftigt, steht somit nicht in einem Dienstverhältnis als pflegende/r Angehörige:r und hat somit keinen Entgeltanspruch gegenüber der Stadt Graz.

(7) Die namhaft gemachte Vertretung darf während des Förderungszeitraumes die Vertretung für den/die pflegende/n Angehörige:n für die Gesamtdauer von maximal acht Wochen übernehmen.

(8) Die Anordnung von Arbeitszeiten richten sich nach dem Betreuungsbedarf und werden gemeinsam mit den Amtssachverständigen für Pflege der Stadt Graz - Sozialamt festgelegt. Das Nichteinhalten dieser kann die Einstellung der Förderung zur Folge haben.


§ 10 Beendigung des Dienstverhältnisses der pflegenden Angehörigen


(1) Die Förderung endet gleichzeitig mit der Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem/der pflegenden Angehörigen.

(2) Das Ende des Dienstverhältnisses tritt aus den folgenden Gründen ein:

  1. Tod der pflegebedürftigen Person
  2. Unterbringung der pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim,
  3. 24-Stunden-Betreuung der pflegebedürftigen Person, es sei denn es liegen Gründe gemäß § 3 Abs 2 dieser Richtlinie vor, die eine 24-Stunden-Betreuung rechtfertigen
  4. mehr als ein durchgehender einmonatiger Spitalsaufenthalt (30 Tage) der pflegebedürftigen Person
  5. bei Bekanntgabe durch die pflegebedürftige Person, dass diese nicht mehr durch den/die pflegende/n Angehörige:n gepflegt werden möchte
  6. im Falle des Verlustes der persönlichen Eignung als pflegende/r Angehörige:r
  7. im Falle des Verlustes der persönlichen Voraussetzungen als pflegende/r Angehörige:r
  8. im Falle des Verlustes der persönlichen Voraussetzungen als pflegebedürftige Person
  9. im Falle einer schuldhaften Verletzung der Förderungsvoraussetzungen oder -bedingungen durch die pflegebedürftige Person oder durch den/die pflegende/n Angehörige:n,
  10. im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme oder Verwendung der Förderung durch die pflegebedürftige Person oder durch den/die pflegende/n Angehörige:n
  11. im Falle des Vorliegens von gravierenden Mängeln in der Pflege.
  12. die Nichtabsolvierung der Kurse gemäß § 4 Abs 6 und Abs 7 dieser Richtlinie durch den/die pflegende/n Angehörige:n
  13. wenn die pflegebedürftige Person ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Förderzeitraumes außerhalb des Stadtgebietes von Graz verlegt.
  14. wenn der/die pflegende Angehörige oder dessen/deren Vertretung seinen/ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Förderzeitraumes außerhalb des Stadtgebietes von Graz verlegt.
  15. wenn der/die pflegende Angehörige aus gesundheitlichen Gründen länger als 30 Tage durchgehend verhindert, die Pflege der pflegebedürftigen Person auszuüben.


§ 11 Fördermittel


(1) Die Stadt Graz ist berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel am Wohnort der pflegebedürftigen Person zu überprüfen.

(2) Die Förderung kann mit sofortiger Wirkung eingestellt werden, wenn die pflegebedürftige Person

  1. wesentliche Umstände verschwiegen hat,
  2. unwahre Angaben gemacht hat,
  3. die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet hat,
  4. die Förderung missbräuchlich beansprucht hat,
  5. Voraussetzungen durch ihr Verschulden nicht eingehalten hat,
  6. die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt,
  7. gravierende Qualitätsmängel in der Betreuung gemäß § 7 dieser Richtlinie festgestellt wurden oder
  8. ihrer Zahlungsverpflichtung gemäß § 13 dieser Richtlinie nicht fristgerecht nachkommt,
  9. die Fördervoraussetzungen oder -bedingungen schuldhaft verletzt.

(3) Die Einstellung nach Abs 2 kommt auch zur Anwendung, wenn eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Förderung oder nicht zweckentsprechende Verwendung durch den/die pflegende/n Angehörige:n erfolgt.

(4) Die Einstellung nach Abs 2 kommt auch zur Anwendung, wenn die Förderung gewährt wurde, weil der/die pflegende Angehörige wesentliche Umstände verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht hat.

(5) Die Einstellung nach Abs 2 kommt auch zur Anwendung, wenn die Kurse gemäß § 4 Abs 6 und Abs 7 dieser Richtlinie durch den/die pflegende/n Angehörige:n nicht absolviert werden.

(6) Die Stadt Graz ist bei Vorliegen eines Einstellungsgrundes gemäß Abs 2 bis Abs 5 berechtigt, eine bereits gewährte Förderung unter Setzung einer Frist durch die Fördergeberin zurückzufordern.


§ 12 Einkommen


(1) Als Einkommensgrundlage sind die nach der jeweils in Geltung stehenden „Definition und Ermittlung des Einkommens für Soziale Dienste Steiermark iSd § 16 SHG" des Landes Steiermark, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, angeführten Einkünfte heranzuziehen.

(2) Nur pflegebedürftige Personen, deren Einkommen unter der EU-SILC-Grenze (für Alleinstehende bzw. Ehepartner:innen/eingetragene Partner:innen) zuzüglich eines Betrages in Höhe von EUR 500,00 liegt, kommen für die Antragsprüfung und Zuerkennung einer Förderung gemäß dieser Richtlinie in Betracht. Die EU-SILC-Grenze für Ehepartner:innen/eingetragene Partner:innen kommt nur dann zur Anwendung, wenn für Ehepartner:innen/eingetragene Partner:innen oder unterhaltsberechtigte Kinder ein Unterhaltsanspruch gegenüber der pflegebedürftigen Person besteht. Übersteigt das Haushaltseinkommen die jeweilige Grenze, ist eine Berücksichtigung des Antrages gemäß dieser Richtlinie nicht möglich.


§ 13 Selbstbehalt


(1) Die pflegebedürftige Person hat einen Selbstbehalt zu tragen, der auf Grundlage der Höhe des Pflegegeldes berechnet wird.

(2) Die pflegebedürftige Person ist verpflichtet, monatlich den Selbstbehalt zu überweisen. Die Überweisung hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Aufforderung an die Stadt Graz - Sozialamt auf das bekanntgegebene Konto zu erfolgen. Die Erteilung von einer Einziehungsermächtigung ist zulässig. Die pflegebedürftige Person hat für die ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen, da sie ansonsten die Kosten für die fehlgeschlagene Einziehung zu tragen hat.

(3) Der Selbstbehalt hinsichtlich des Pflegegeldes beträgt 50%.


§ 14 Sonderbedarf


(1) Sonderbedarf ist in § 1 Z 12 dieser Richtlinie definiert. Sonderbedarf kann gegen Rechnungslegung von der Fördergeberin übernommen werden. Die Rechnung über den Sonderbedarf ist bei der Stadt Graz - Sozialamt einzubringen.

(2) Sonderbedarf ist eine freiwillige Leistung. Auf die Zuerkennung von Sonderbedarf gemäß dieser Richtlinie besteht jedoch kein Rechtsanspruch.


§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung


(1) Diese Richtlinie tritt durch Beschluss des Gemeinderates vom 19.10.2023 mit 01.01.2024 in Kraft.

(1a) Die Änderungen der Richtlinie (§§ 1, 3, 4, 5b, 12) treten durch Beschluss des Gemeinderates vom 15.02.2024 (GZ: A5-144129/2023/0008) mit Ablauf des 15.02.2024 in Kraft.

(2) Diese Richtlinie tritt automatisch mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Mehr zum Thema

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).