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FAQs zur Anstellung pflegender Angehöriger

So funktioniert das neue Grazer Modell für pflegende Angehörige

20.10.2023
Anstellung pflegender Angehöriger
Anstellung pflegender Angehöriger© Stadt Graz / Foto Fischer

Pflegende Angehörige sind die größte Personengruppe im Bereich der Pflegebetreuung. Angehörige zu pflegen ist jedoch physisch und psychisch belastend. In der Fürsorge gehen Verwandte oft an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Dazu kommt die Unsicherheit, ob alles richtiggemacht wird, damit die zu pflegende Person nicht zu Schaden kommt. Die Herausforderungen nehmen mit der Zeit zu und dies geht oft auf Kosten von Beruf und Familie. Viele Angehörige übernehmen diese Aufgaben gerne, doch sie benötigen dringend unterstützende Strukturen, um finanziell und auch sozialrechtlich hinsichtlich Krankenversicherung und Pension abgesichert zu sein.

 Das Sozialamt der Stadt Graz hat daher ein Pilotprojekt ins Leben gerufen, um pflegende Angehörige finanziell abzusichern. Ziel des neuen Modells ist es, pflegende Angehörigen finanziell mit einer Anstellung vor Altersarmut zu schützen.

 „Das neue Grazer Modell ist ein erster wichtiger Schritt zur Absicherung von Personen, die für die Pflege ihrer Angehörigen physisch und psychisch an ihre Grenzen gehen. Wir entlasten sie damit und nehmen ihnen zumindest ihre finanziellen Sorgen", so Gesundheits- und Pflegestadtrat Robert Krotzer.

 graz.at beantwortet die häufigsten Fragen zum Grazer Modell für pflegende Angehörige.

Was sind die Ziele des Grazer Modells?

  • Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der pflegenden Angehörigen
  • Die Sicherung des Lebensbedarfes der pflegenden Angehörigen
  • Den pflegebedürftigen Personen den Verbleib zu Hause zu ermöglichen
  • Schaffung eines zusätzlichen Versorgungsangebots

Wann und in welchem Ausmaß startet das Projekt?

  • Projektstart: 1. Jänner 2024
  • Dauer der Pilotphase: 1 Jahr, also bis 31. Dezember 2024
  • In der Pilotphase Anstellung von maximal 15 pflegenden Angehörigen; Projektgebiet: Graz
  • Zielgruppe: Erwerbsfähige pflegende Angehörige ab 18 Jahren, die eine Person (Hauptwohnsitz Graz, EU-Bürger:innen) mit Pflegestufe 3, 4 oder 5 betreuen. Eine Anstellung von Personen, die in Pension oder in Karenz sind und/oder außerhalb von Graz leben ist in der Pilotphase leider nicht möglich.

Welche Voraussetzungen gibt es?

  • Als Angehörige zählen unter anderem Kinder, Eltern, Ehegatte oder Ehegattin, Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Verschwägerte in gerader Linie.
  • Die zu pflegende Person und die/der pflegende Angehörige müssen nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  • Prüfung der körperlichen und gesundheitlichen Eignung mittels ärztlichem Attest
  • Prüfung der fachlichen Eignung durch Amtssachverständige der Pflege der Stadt Graz - Sozialamt
  • Die pflegenden Angehörigen müssen vor Dienstantritt einen 8-stündigen Erste-Hilfe-Kurs sowie einen 2-stündigen Basiskurs „Grundlagen zur Pflege" im Albert-Schweitzer-Trainingszentrum absolvieren. Die Kurskosten werden von der Stadt Graz übernommen.
  • Innerhalb von drei Monaten ab Dienstantritt müssen die pflegenden Angehörigen kostenlose Kurse für die Pflege daheim im Albert-Schweitzer-Trainingszentrum (24 UE) für die Betreuung absolvieren.

Welche Einkommensgrenzen gelten?

  • Nur pflegebedürftige Personen, deren Einkommen unter der EU-SILC-Grenze liegt, kommen für die Antragsprüfung und Zuerkennung einer Förderung gemäß dieser Richtlinie in Betracht. Die EU-SILC-Grenze bezeichnet die Armutsgefährdungsschwelle und liegt derzeit bei 60 Prozent des Medianeinkommens, 12 Mal netto im Jahr.
  • 1-Personen-Haushalt: 1.392.- Euro netto, 12 Mal im Jahr
  • 1 Erwachsene:r und 1 Kind: 1.810.- Euro netto, 12 Mal im Jahr
  • 2 Erwachsene: 2.088.- Euro netto, 12 Mal im Jahr
  • 2 Erwachsene und 1 Kind: 2.506.- Euro netto, 12 Mal im Jahr
  • 2 Erwachsene und 2 Kinder: 2.924.- Euro netto, 12 Mal im Jahr
  • 2 Erwachsene und 3 Kinder: 3.341.- Euro netto, 12 Mal im Jahr

Wie hoch ist die Entlohnung?

  • Die pflegebedürftige Person hat einen Selbstbehalt an den Kosten zu tragen, der auf der Grundlage des Pflegegeldes berechnet wird.
  • PG Stufe 3: 20 Wochenstunden, Selbstbehalt vom Pflegegeld 50% = Netto ca. 1.200.- Euro
  • PG Stufe 4: 30 Wochenstunden, Selbstbehalt vom Pflegegeld 50% = Netto ca. 1.600.- Euro
  • PG Stufe 5: 40 Wochenstunden, Selbstbehalt vom Pflegegeld 50% = Netto ca. 2.000.- Euro

Beispiel 1

Frau M. (45 Jahre) pflegt ihren 68-jährigen Vater. Dieser bezieht eine Mindestpension sowie Pflegegeld der Pflegestufe 4. Bislang ist noch keine Hauskrankenpflege tätig.

Frau M. arbeitet weniger als zehn Stunden pro Woche. Das Einkommen ihres Vaters liegt unter der SILC-Grenze für Alleinstehende von 1.392.- Euro netto 12 Mal im Jahr. Frau M. kann demnach aufgrund der bereits zuerkannten Pflegegeldstufe 4,  ihrer nur geringfügigen Erwerbstätigkeit und dem niedrigen Einkommen ihres Vaters im Ausmaß von 30 Wochenstunden angestellt werden.

Beispiel 2

Frau B. ist 56 Jahre alt. Sie arbeitet zehn Stunden pro Woche als geringfügig Beschäftigte und verdient 520.- Euro netto. Ihr Ehemann ist 63 Jahre alt, bezieht eine Pension in der Höhe von 1.600.- Euro netto sowie Pflegegeldstufe 3. Sie leben im gleichen Haushalt. Gemeinsam verdienen sie also 2.120 Euro netto.

Frau B. kann daher nicht als pflegende Angehörige angestellt werden, da das Haushaltseinkommen über der SILC-Grenze (derzeit 2088,- Euro netto für Ehepaare/eingetragene Partnerschaften) liegt und das Paar von der Teilnahme ausschließt!

Beispiel 3

Herr L. ist 67 Jahre alt und ist Pensionist. Seine Lebensgefährtin Frau Z. ist 62 Jahre alt, ebenfalls pensioniert und bezieht Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3. Sie leben im gleichen Haushalt. Kann Herr L. als pflegender Angehöriger angestellt werden?

Nein, da Pensionisten im Pilotprojekt nicht angestellt werden können.

Peter März

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie HIER

Bei Interesse melden sie sich in der Pflegedrehscheibe der Stadt Graz:

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