• Seite vorlesen
  • Feedback an Autor
  • Seite drucken

Förderungsrichtlinie 2026

GZ: 073415/2025/0002

 

Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16.10.2025, mit der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen festgelegt werden (Förderungsrichtlinie 2026).

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird beschlossen:


1.   Abschnitt: Grundlagen

§ 1  Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie regelt die Gewährung von Förderungen durch die Landeshauptstadt Graz.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind:

a. Förderungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften;
b.  Förderungsmßnahmen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, welche vor 
Geltungsbeginn dieser Richtlinie eingegangen werden;
c. Zuwendungen an politische Parteien;
d. Spenden;
e.  Förderungsmaßnahmen, welche durch gesonderte Beschlüsse des Gemenderates geregelt 
sind;
f. Stipendien;
g. Preise und Auszeichnungen;
h. Tranfers an dierekte Beteilungen;



§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Förderung: jede geldwerte Zuwendung für ein förderungskonformes Verhalten, die im öffentlichen Interesse einer:einem Förderungsnehmer:in gewährt wird, ohne dass dafür im Gegenzug eine marktübliche Gegenleistung erbracht wird.

  2. Förderungsgegenstand: Vorhaben, für die um eine Förderung angesucht wird; z. B. Projekte, Veranstaltungen etc.

  3. Förderungszweck: Ziel, das durch den Förderungsgegenstand erreicht werden soll.

  4. Förderungszeitraum: Zeitraum, in dem der Förderungsgegenstand umgesetzt wird.

  5. Förderungswerber:in: natürliche Person, Personengemeinschaft oder juristische Person, die um eine Förderung ansucht.

  6. Antragsteller:in: Förderungswerber:in oder diejenige Person, die bevollmächtigt bzw. gesetzlich oder satzungsmäßig ermächtigt ist, im Namen der förderwerbenden Person oder Personengemeinschaft, um eine Förderung anzusuchen.

  7. Förderungsnehmer:in: Förderungswerber:in, wenn eine Förderung gewährt wurde.

  8. Förderungsstelle: für die Gewährung der Förderung zuständige Dienststelle der Stadt Graz

  9. Verwendungsnachweis: Nachweis über die Realisierung des vereinbarten Förderungsgegenstandes sowie über die Einhaltung der vereinbarten Rahmenbedingungen einer gewährten Förderung.

  10. Beleg: jedes Beweismittel, mit dem der Verwendungsnachweis erbracht wird.

§ 3 Förderungsarten

  1. Projektförderung: Förderung für eine einzelne, inhaltlich, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung einer Person oder Einrichtung

  2. Basisförderung: Förderung für das Bestehen oder die Sicherung einer bestimmten Tätigkeit einer Person oder Einrichtung, ohne Einfluss auf die konkrete Leistungserbringung

§ 4 Förderungsformen

1. Förderungen in Form von Geldleistungen

2. Förderungen in Form von sonstigen Leistungen:

    a) Sachleistungen z. B. unentgeltliche Bereitstellung von Material, Maschinen, Veranstaltungsräumen etc.

    b) Dienstleistungen

§ 5 Förderungsvoraussetzungen und -grundsätze

(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind, dass der Förderungsgegenstand
a. Zwecken des Gemeinwohles dient und
b. im allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Bewohner:innen der Stadt 
    Graz liegt und
c. innerhalb des Stadtgebietes verwirklicht wird oder zumindest mit der Stadt Graz oder den 
    Menschen, die hier wohnen, die hier in Zusammenhang steht.
(2) Förderungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere alle im Interesse der Stadt Graz   
gelegenen Vorhaben kirchlicher, kultureller, ökologischer, sozialer, sportlicher, 
touristischer, volksbildnerischer, völkerverbindender,wirtschaftlicher und 
wissenschaftlicher Natur sowie Vorhaben der Gemeinschaftspflege, der Kinder-, Jugend-und 
Gesundheitsförderung, der Förderung von Sicherheit und Ordnung und zur Verbesserung
der Infrastruktur der Stadt Graz.
(3) Die Förderung kann von der Gewährung von Mitteln anderer Förderungsstellen abhängig
gemacht werden.
(4) Die Grundsätze von Barrierefreiheit, Gleichstellung von Frauen und Männern, Umwelt- und 
Klimaschutz sowie Klimawandelanpassung und Einhaltung der Menschenrechte 
sind zu berücksichtigen.
(5) Es darf zu keiner Diskriminierung auf Grund der rassischen oder ethnischen Herkunft, 
der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder 
der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität kommen.
(6) Förderungen an Unternehmen oder andere Einheiten, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, 
unterliegen dem EU-Beihilfenrecht. Stellt eine geplante Förderung eine Beihilfe dar, 
kann sie nach dieser Richtlinie gewährt werden, sofern sie der „De-minimis-Verordnung"1 
Dies gilt unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen dieser Verordnung oder 
an die Stelle dieser Verordnung tretender Rechtsvorschriften.
1Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der 
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De-minimis-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 2023/2831 vom 
15. Dezember 2023. Zu beachten sind insbesondere die Einschränkung der förderbaren 
Zielgruppe gem. Abs. 1 der Verordnung EU 2023/2831: Nicht gefördert werden können 
etwa Artikel 1 Unternehmen in der Primärproduktion der Landwirtschaft, Fischerei und 
Aquakultur sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen 
bzw. exportbezogene Tätigkeiten.

   

§ 6 Ausschließungsgründe
 
Keine Förderung wird gewährt, wenn:

  1. gegen die Förderungswerber:innen ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen;

  2. an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder den fachlichen Fähigkeiten der Förderungswerber:innen bzw. der Projektleitung berechtigte Zweifel bestehen;

  3. die Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit notwendig sind, verweigert wird oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden;

  4. der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann;

  5. einer Rückforderungsanordnung einer früher gewährten Förderung nicht Folge geleistet wurde.


§ 7 Höhe der Förderungen

(1) Die Förderung darf nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß unter Beachtung der 
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährt werden.
(2) Die Höhe der Förderung ist nach dem Grad der Förderungswürdigkeit gemäß § 5 sowie 
den zur Verfügung stehenden Budgetmitteln bzw. Sach- oder Personalressourcen zu bemessen.
(3) Sind Förderungswerber:innen vorsteuerabzugsberechtigt, wird die Förderung auf Basis 
der Netto-Beträge, das heißt exklusive Umsatzsteuer, berechnet.
(4) Bei Förderungen, die eine Mehrfachförderung bewirken, sind bisher gewährte 
Förderungen für die Bemessung der Höhe zu berücksichtigen.



§ 8 Mehrjährige Förderungen

(1) Grundsätzlich werden Förderungen nur für das jeweilige Budgetjahr gewährt.

(2) Förderungen über einen längeren, höchstens dreijährigen Zeitraum, können zugesichert werden, wenn

    a. eine entsprechende budgetäre Bedeckung für die Gesamtaufwendung besteht bzw. 
        durch einen Budgetbeschluss herbeigeführt wird,
    b. die:der Förderungswerber:in nachweislich im Voraus längerfristig bindende Dispositionen 
        treffen muss (z.B. Eingehen vertraglicher Bindungen, Bindung durch Mietverträge 
        an Spielstätten) und
    c. ein Finanzplan sowie eine ausreichende Begründung vorliegen.



§ 9 Sonderrichtlinien

(1) Wenn nachstehende Voraussetzungen vorliegen, soll eine Sonderrichtlinie erlassen werden:

  • größere Anzahl von Förderungen

  • mit demselben Förderungszweck

  • an verschiedene Förderungsnehmer:innen unter gleichen Förderungsvoraussetzungen

(2) In der Sonderrichtlinie ist ergänzend zu dieser Förderungsrichtlinie zu regeln:

  1. Definition des angestrebten Förderungszwecks

  2. fachliche Kriterien für die Förderungsgewährung

  3. erforderlichenfalls Kriterien für die Bemessung der Förderungshöhe

§ 10 Abweichungen

(1) Der Gemeinderat kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von dieser 
Förderungsrichtlinie oder von einzelnen Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie beschließen.
(2) Das nach § 15 zur Genehmigung zuständige Organ kann Ausnahmen von einzelnen 
Positionen des Förderungsantrages gemäß § 12 beschließen.



§ 11 Wertsicherung

(entfällt)


2. Abschnitt: Förderungsabwicklung bei Projekt- und Basisförderungen

§12 Förderungsantrag

(1) Förderungsanträge auf Basis dieser Richtlinie sind elektronisch mittels E-Government
Formular Förderungsanträge haben folgende Angaben zu enthalten:zu stellen.
(2) Um eine Förderung können natürliche Personen, Personengemeinschaften und
juristische Personen, jeweils vertreten durch gesetzliche Vertreter:innen oder
satzungsmäßig berufene Organe ansuchen. satzungsmäßig berufene Organe ansuchen.
(3) Förderungsanträge haben folgende Angaben zu enthalten:

Beantragte Förderungshöhe Projektförderungen Basisförderung
unabhängig von der Förderungshöhe Angaben bezügl. Förderungswerber:in
Darstellung des Förderungsgegenstandes und Förderungszwecks
Höhe der beantragten Förderung
Finanzplan
Angaben über sonstige Förderungen = Aufstellung aller anderen bei öffentlichen oder privaten Stellen aus demselben Grund beantragten und gewährten Förderungen
Erklärung, diese Förderungsrichtlinie sowie die Richtlinie für die Abrechnung von Förderungen anzuerkennen und einzuhalten
Datenschutzerklärung
ab 10.000 Euro
zusätzlich
nähere Beschreibung der fachlichen Inhalte
und Zielsetzungen des Projekts
ab 30.000 Euro
zusätzlich
Evaluierungskonzept
(inkl. Angaben zu Klimaschutzkriterien hinsichtlich Mobilität,
Energie, Ressourcen, Verpflegung und Abfall)
ab 100.000 Euro zusätzlich Übersicht über Vermögen und Schulden
Darstellung der projektrelevanten Organisations- und Personalplanung Darstellung Organisations- und Personalplanung gegliedert nach Projekten oder Tätigkeiten
(4) Die im Abs 3 genannten Beträge beziehen sich auf die Summe aller bei der Stadt Graz für 
denselben Förderungsgegenstand beantragten Förderungen.



§ 13 Prüfung der Förderungsvoraussetzungen 

(1) Die Förderungsstelle hat zu prüfen, ob

     a. der Antrag vollständig ist,

     b. die Voraussetzungen erfüllt sind und

     c. die Förderungswürdigkeit gegeben ist (§ 5).

(2) Ist der Förderungsantrag inhaltlich oder formal mangelhaft, ist die:der 
Förderungswerber:in aufzufordern, den Antrag zu verbessern. Dabei sind die Gründe 
für den Verbesserungsauftrag und eine angemessene Frist zur Verbesserung 
anzugeben. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgezogen.

(3) Förderungswerber:innen sind verpflichtet über Aufforderung:

a. alle zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit notwendigen Unterlagen, erforderlichenfalls im Original vorzulegen und

b. die zur Beurteilung der für die Gewährung maßgeblichen Verhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Stadt Graz ist berechtigt, die Gebarung der Förderungswerber:innen zu überprüfen. Die Überprüfung kann durch Einschau an Ort und Stelle durch eigene Organe oder durch beauftragte Dritte, z. B. Wirtschaftsprüfer:in, erfolgen.


§ 14 Auflagen und Bedingungen

Auflagen und Bedingungen, die über diese Förderungsrichtlinie hinausgehen und der Sicherstellung des Förderungszweckes dienen, müssen gesondert vereinbart werden.

§ 15 Genehmigung und Auszahlungen der Förderungen

(1) Die Zuständigkeit zur Genehmigung der Förderung richtet sich nach den Vorschriften 
des Statutes der Landeshauptstadt Graz und der Geschäftsordnung für den Stadtsenat. 
Bei Förderungen in Form von Sach- oder Dienstleistungen ist dazu der entsprechende 
Geldwert zu ermitteln.
(2) Die Förderung ist auf das von der:dem Förderungsnehmer:in bekanntgegebenes 
Bankkonto zu überweisen.
(3) Forderungen der Stadt Graz gegen die:den Förderungsnehmer:in können mit der
Förderung gegenverrechnet werden.



§ 16 Pflichten und Haftung der Förderungsnehmer:innen

(1) Der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin ist verpflichtet, die erhaltene 
Förderung widmungsgemäß zu verwenden. Dabei sind insbesondere die Grundsätze 
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2) Eventuell erteilte Auflagen und Bedingungen müssen vereinbarungsgemäß erfüllt werden.
(3) Es ist in geeigneter Form auf die Unterstützung durch die Stadt Graz hinzuweisen.
(4) Der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin haftet gegenüber der Stadt Graz für
a. die Richtigkeit der Angaben im Förderungsantrag
b. die Einhaltung dieser Förderungsrichtlinie und der Richtlinie für die Abrechnung
    von Förderungen sowie sämtlicher getroffenen Vereinbarungen
c. die zeitgerechte Erbringung des Verwendungsnachweises.



§ 17 Verwendungsnachweis und Nachweisprüfung

Förderungsnehmer:innen sind verpflichtet einen Verwendungsnachweis durch Belege zu erbringen. Sämtliche Belege müssen einen Leistungszeitraum betreffen, der innerhalb des
Förderungszeitraums liegt. Das Rechnungsdatum kann jedoch bis zu 3 Monate nach Ende des Förderungszeitraums liegen. Die Belege sind in elektronischer Form zu übermitteln.

Beantragte Förderungshöhe Projektförderungen Basisförderung
unabhängig von der Förderungshöhe

Belege, die geeignet sind die   Realisierung des Förderungsgegenstandes bzw. Förderungszwecks ausreichend glaubhaft zu machen:

  • Projektabrechnung
  • Aufstellung der Rechnungsbelege
  • Belege für die Nachvollziehbarkeit der Realisierung des Förderungsgegenstandes

Belege, die geeignet sind, das Bestehen der geförderten Einrichtung für den Zeitraum der Laufzeit der jeweiligen Förderung ausreichend glaubhaft zu machen:

  • Einnahmen-Ausgaben-Abrechnung für den von der Stadt Graz geförderten Anteil der Tätigkeit
  • Aufstellung der Rechnungsbelege
  • Belege für die Nachvollziehbarkeit der Erreichung des Förderungsgegenstandes
ab 30.000 Euro zusätzlich Evaluierungsergebnis
  • Tätigkeitsbericht
  • ergänzende Nachweise je nach Vereinbarung wie beispielsweise Vorlage der Bilanz oder Gesamtabrechnung
(2) Bei Förderungen bis einschließlich 3.000 Euro ist der Verwendungsnachweis nur auf
Verlangen der Stadt Graz vorzulegen.
(3) Förderungsnehmer:innen haben die Vollständigkeit und Richtigkeit zu bestätigen.
(4) Die nachträgliche Anforderung von Originalrechnungen und Buchungsbelegen ist zulässig
und wird stichprobenartig durchgeführt. Ansonsten gilt für die Überprüfung des
Verwendungsnachweises § 13 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Für die Abrechnung gilt die „Richtlinie für die Abrechnung von Förderungen".
(6) Erhalten Förderungsnehmer:innen neben der Förderung durch die Stadt Graz weitere
Zuwendungen durch andere öffentliche Förderungsstellen, wie z. B. Bund, Länder, 
Gemeinden, FFG - Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft und werden 
die gesamten öffentlichen Förderungsmittel durch diese überprüft, wird dieser 
Prüfbericht als Verwendungsnachweis anerkannt.
(7) Bei vollelektronisch geführten Buchhaltungen („papierlose Buchhaltung") können
an Stelle von Originalrechnungen und Zahlungsbelegen gleichwertige Buchungsbelege
oder Buchungslisten vorgelegt werden. Ihre Richtigkeit muss durch eine der Stadt Graz
dafür haftende Person schriftlich bestätigt werden.
(8) Die Vorlage von Verwendungsnachweisen hat zu erfolgen:
  • bei Jahresförderungen bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres,

  • bei Projekt- und Saisonförderungen bis spätestens 3 Monate nach Projekt-bzw. Saisonende,

  • bei Institutionen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts- bzw. Rechnungsjahr (z. B. Universitäten) bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschafts- bzw. Rechnungsjahres.

Eine Fristerstreckung durch die Förderungsstelle ist zulässig.

Bei mehrjährigen Vorhaben ist jeweils bis 31.3. eine Zwischenabrechnung für das vergangene Jahr vorzulegen.

(9) Bei Basisförderungen für Förderungsnehmer:innen mit einem Jahresumsatz bis 350.000 Euro
gilt: Ergibt die Abrechnung einen Überschuss, kann dieser in das Folgejahr übertragen werden,
wenn der neue Antrag auf Basisförderung bis spätestens 30.06. gestellt wird.
Der Überschuss ist auf die Förderung des Folgejahres anzurechnen.



§ 18 Rückzahlung bzw. Erlöschen einer Förderung

(1) Eine ausbezahlte Förderung ist gesamt oder zum Teil zurückzuzahlen bzw. erlischt 
eine genehmigte, aber noch nicht ausbezahlte Förderung, wenn
a. die Förderung auf Grund wissentlich unrichtiger Angaben erwirkt wurde,
b. der Förderungsbetrag ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde,
c. Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht erfüllt wurden,
d. übernommene Verpflichtungen nicht eingehalten oder Zustimmungen widerrufen wurden,
e. über das Vermögen vor ordnungsgemäßem Abschluss des Vorhabens ein 
    Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels 
    kostendeckendem Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der 
    Förderungszweck nicht erreichbar oder gesichert erscheint,
f. das geförderte Vorhaben nicht, nicht in der vereinbarten Form oder nicht rechtzeitig
   durchgeführt werden kann oder durchgeführt wurde,
g. Verwendungsnachweise trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener 
    Frist erbracht wurden,
h. geltende Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden.
(2)
Eine vollständige Rückforderung und das Erlöschen einer Förderung genehmigt das Organ,
das die Förderung genehmigt hat.
(3) Rückforderungen sind innerhalb einer von der Stadt Graz festzulegenden Frist zu 
bezahlen. Die Stadt Graz kann vom Tage der Auszahlung an Zinsen in der Höhe 
von 4 % pro Jahr verlangen. Bei Förderungen in Form von Sach- oder 
Dienstleistungen ist der bei der Gewährung ermittelte Geldwert der Rückzahlung zugrunde zu legen.

 

§ 19 Datenverwendung bzw. Datenveröffentlichung

(1) Die Stadt Graz ist ermächtigt, alle im Förderungsansuchen enthaltenen und für die 
Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden personenbezogenen 
Daten für Zwecke der Abwicklung der Förderung, für Kontrollzwecke und für 
allfällige Rückforderungen zu verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt 
aufgrund der Einwilligung der Betroffenen, zur Erfüllung eines Vertrags, zur 
Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen sowie zur Geltendmachung, Ausübung und 
Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art 6 Abs. 1 lit a, b und c bzw. Art 
9 Abs. 2 lit a und f DSGVO).
(2) Die Stadt Graz ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Förderungsnehmer:innen
(Name, Zweck und Höhe der Förderung) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen 
zu veröffentlichen (§ 41b Statut der Landeshauptstadt Graz).

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 20 Allgemeines

Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.


§ 21 Kosten

Alle mit der Durchführung der Förderung verbundenen Kosten, Gebühren und Spesen haben die Förderungswerber:innen zu tragen. Davon ausgenommen ist der Verwaltungsaufwand der Stadt Graz, der dieser für die Abwicklung des Förderungsverfahrens entsteht.


§ 22 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten, die aus dem durch die Förderung begründeten Rechtsverhältnis entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht in Graz zuständig.

 
§ 23 Durchführungsbestimmungen

Die praktische Förderungsabwicklung (Antragsprüfung, Kontrolle der Verwendungsnachweise etc.) wird durch Dienstanweisung des Magistratsdirektors geregelt.


§ 24 Inkrafttreten

Diese Förderungsrichtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft.


§ 25 Übergangsbestimmungen

(1) Förderungen, die vor dem Inkrafttreten dieserFörderungsrichtlinie beantragt wurden, 
sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuschließen, sofern im Folgenden nichts 
anderes bestimmt ist. Das ist die Richtlinien des Gemeinderates der Landeshauptstadt 
vom 11.04.2019, mit der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen festgelegt werden
Graz (Förderungsrichtlinie), in Kraft getreten am 01.11.2019.
(2) § 17 Abs. 9 ist ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Förderungsrichtlinie anzuwenden.

Mehr zum Thema

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).