GZ: 073415/2025/0002
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16.10.2025, mit der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen festgelegt werden (Förderungsrichtlinie 2026).
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird beschlossen:
1. Abschnitt: Grundlagen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie regelt die Gewährung von Förderungen durch die Landeshauptstadt Graz.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind:
a. Förderungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften;
b. Förderungsmaßnahmen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, welche vor Geltungsbeginn dieser Richtlinie eingegangen wurden;
c. Zuwendungen an politische Parteien;
d. Spenden;
e. Förderungsmaßnahmen, welche durch gesonderte Beschlüsse des Gemeinderates geregelt sind;
f.  Stipendien;
g. Preise und Auszeichnungen;
h. Transfers an direkte Beteiligungen
 
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Förderung: jede geldwerte Zuwendung für ein förderungskonformes Verhalten, die im öffentlichen Interesse einer:einem Förderungsnehmer:in gewährt wird, ohne dass dafür im Gegenzug eine marktübliche Gegenleistung erbracht wird.
 - Förderungsgegenstand: Vorhaben, für die um eine Förderung angesucht wird; z. B. Projekte, Veranstaltungen etc.
 - Förderungszweck: Ziel, das durch den Förderungsgegenstand erreicht werden soll.
 - Förderungszeitraum: Zeitraum, in dem der Förderungsgegenstand umgesetzt wird.
 - Förderungswerber:in: natürliche Person, Personengemeinschaft oder juristische Person, die um eine Förderung ansucht.
 - Antragsteller:in: Förderungswerber:in oder diejenige Person, die bevollmächtigt bzw. gesetzlich oder satzungsmäßig ermächtigt ist, im Namen der förderwerbenden Person oder Personengemeinschaft, um eine Förderung anzusuchen.
 - Förderungsnehmer:in: Förderungswerber:in, wenn eine Förderung gewährt wurde.
 - Förderungsstelle: für die Gewährung der Förderung zuständige Dienststelle der Stadt Graz
 - Verwendungsnachweis: Nachweis über die Realisierung des vereinbarten Förderungsgegenstandes sowie über die Einhaltung der vereinbarten Rahmenbedingungen einer gewährten Förderung.
 - Beleg: jedes Beweismittel, mit dem der Verwendungsnachweis erbracht wird.
 
§ 3 Förderungsarten
- Projektförderung: Förderung für eine einzelne, inhaltlich, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung einer Person oder Einrichtung
 - Basisförderung: Förderung für das Bestehen oder die Sicherung einer bestimmten Tätigkeit einer Person oder Einrichtung, ohne Einfluss auf die konkrete Leistungserbringung
 
 
§ 4 Förderungsformen
1. Förderungen in Form von Geldleistungen
2. Förderungen in Form von sonstigen Leistungen:
    a) Sachleistungen z. B. unentgeltliche Bereitstellung von Material, Maschinen, Veranstaltungsräumen etc.
    b) Dienstleistungen
§ 5 Förderungsvoraussetzungen und -grundsätze
(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind, dass der Förderungsgegenstand
     a. Zwecken des Gemeinwohles dient und
     b. im allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Bewohner:innen der Stadt Graz liegt und
     c. innerhalb des Stadtgebietes verwirklicht wird oder zumindest mit der Stadt Graz oder den Menschen,
     die hier  wohnen, in Zusammenhang steht.
(2) Förderungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere alle im Interesse der Stadt Graz gelegenen Vorhaben kirchlicher, kultureller, ökologischer, sozialer, sportlicher, touristischer, volksbildnerischer, völkerverbindender, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Natur sowie Vorhaben der Gemeinschaftspflege, der Kinder-, Jugend- und Gesundheitsförderung, der Förderung von Sicherheit und Ordnung und zur Verbesserung der Infrastruktur der Stadt Graz.
(3) Die Förderung kann von der Gewährung von Mitteln anderer Förderungsstellen abhängig gemacht werden.
(4) Die Grundsätze von Barrierefreiheit, Gleichstellung von Frauen und Männern, Umwelt- und Klimaschutz sowie Klimawandelanpassung und Einhaltung der Menschenrechte sind zu berücksichtigen.
(5) Es darf zu keiner Diskriminierung auf Grund der rassischen oder ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität kommen.
(6) Förderungen an Unternehmen oder andere Einheiten, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, unterliegen dem EU-Beihilfenrecht. Stellt eine geplante Förderung eine Beihilfe dar, kann sie nach dieser Richtlinie gewährt werden, sofern sie der „De-minimis-Verordnung"1 Dies gilt unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen dieser Verordnung oder an die Stelle dieser Verordnung tretender Rechtsvorschriften.
§ 6 Ausschließungsgründe
 
Keine Förderung wird gewährt, wenn:
- gegen die Förderungswerber:innen ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen;
 - an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder den fachlichen Fähigkeiten der Förderungswerber:innen bzw. der Projektleitung berechtigte Zweifel bestehen;
 
1Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023. Zu beachten sind insbesondere die Einschränkung der förderbaren Zielgruppe gem. Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung EU 2023/2831: Nicht gefördert werden können etwa Unternehmen in der Primärproduktion der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen bzw. exportbezogene Tätigkeiten.
3. die Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit notwendig sind, verweigert wird oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden;
4. der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann;
5. einer Rückforderungsanordnung einer früher gewährten Förderung nicht Folge geleistet wurde.
§ 7 Höhe der Förderungen
(1) Die Förderung darf nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährt werden.
(2) Die Höhe der Förderung ist nach dem Grad der Förderungswürdigkeit gemäß § 5 sowie den zur Verfügung stehenden Budgetmitteln bzw. Sach- oder Personalressourcen zu bemessen.
(3) Sind Förderungswerber:innen vorsteuerabzugsberechtigt, wird die Förderung auf Basis der Netto-Beträge, das heißt exklusive Umsatzsteuer, berechnet.
(4) Bei Förderungen, die eine Mehrfachförderung bewirken, sind bisher gewährte Förderungen für die Bemessung der Höhe zu berücksichtigen.
§ 8 Mehrjährige Förderungen
(1) Grundsätzlich werden Förderungen nur für das jeweilige Budgetjahr gewährt.
(2) Förderungen über einen längeren, höchstens dreijährigen Zeitraum, können zugesichert werden, wenn
     a. eine entsprechende budgetäre Bedeckung für die Gesamtaufwendung besteht bzw. durch einen                           Budgetbeschluss herbeigeführt wird,
     b. die:der Förderungswerber:in nachweislich im Voraus längerfristig bindende Dispositionen treffen muss
     (z.B. Eingehen vertraglicher Bindungen, Bindung durch Mietverträge an Spielstätten) und
     c. ein Finanzplan sowie eine ausreichende Begründung vorliegen.
§ 9 Sonderrichtlinien
(1) Wenn nachstehende Voraussetzungen vorliegen, soll eine Sonderrichtlinie erlassen werden:
- größere Anzahl von Förderungen
 - mit demselben Förderungszweck
 - an verschiedene Förderungsnehmer:innen
unter gleichen Förderungsvoraussetzungen 
(2) In der Sonderrichtlinie ist ergänzend zu dieser Förderungsrichtlinie zu regeln:
- Definition des angestrebten Förderungszwecks
 - fachliche Kriterien für die Förderungsgewährung
 - erforderlichenfalls Kriterien für die Bemessung der Förderungshöhe
 
§ 10 Abweichungen
(1) Der Gemeinderat kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von dieser Förderungsrichtlinie oder von einzelnen Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie beschließen.
(2) Das nach § 15 zur Genehmigung zuständige Organ kann Ausnahmen von einzelnen Positionen des Förderungsantrages gemäß § 12 beschließen.
§ 11 Wertsicherung
(entfällt)
 
2. Abschnitt: Förderungsabwicklung bei Projekt- und Basisförderungen
§12 Förderungsantrag
(1) Förderungsanträge auf Basis dieser Richtlinie sind elektronisch mittels E‑Government‑Formular2 zu stellen.
(2) Um eine Förderung können natürliche Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen, jeweils vertreten durch gesetzliche Vertreter:innen oder satzungsmäßig berufene Organe ansuchen.
(3) Förderungsanträge haben folgende Angaben zu enthalten:
| Beantragte Förderungshöhe | Projektförderungen | Basisförderung | 
| unabhängig von der Förderungshöhe | Angaben bezügl. Förderungswerber:in | |
| Darstellung des Förderungsgegenstandes und Förderungszwecks | ||
| Höhe der beantragten Förderung | ||
| Finanzplan | ||
| Angaben über sonstige Förderungen = Aufstellung aller anderen bei öffentlichen oder privaten Stellen aus demselben Grund beantragten und gewährten Förderungen | ||
| Erklärung, diese Förderungsrichtlinie sowie die Richtlinie für die Abrechnung von Förderungen anzuerkennen und einzuhalten | ||
| Datenschutzerklärung | ||
| ab 10.000 Euro zusätzlich  | 
nähere Beschreibung der fachlichen Inhalte und Zielsetzungen des Projekts  | 
|
| ab 30.000 Euro zusätzlich  | 
Evaluierungskonzept (inkl. Angaben zu Klimaschutzkriterien hinsichtlich Mobilität, Energie, Ressourcen, Verpflegung und Abfall)  | 
|
| ab 100.000 Euro zusätzlich | Übersicht über Vermögen und Schulden | |
| Darstellung der projektrelevanten Organisations- und Personalplanung | Darstellung Organisations- und Personalplanung gegliedert nach Projekten oder Tätigkeiten | |
4) Die im Abs 3 genannten Beträge beziehen sich auf die Summe aller bei der Stadt Graz für denselben Förderungsgegenstand beantragten Förderungen.
§ 13 Prüfung der Förderungsvoraussetzungen 
(1) Die Förderungsstelle hat zu prüfen, ob
     a. der Antrag vollständig ist,
     b. die Voraussetzungen erfüllt sind und
     c. die Förderungswürdigkeit gegeben ist (§ 5).
(2) Ist der Förderungsantrag inhaltlich oder formal mangelhaft, ist die:der Förderungswerber:in aufzufordern, den Antrag zu verbessern. Dabei sind die Gründe für den Verbesserungsauftrag und eine angemessene Frist zur Verbesserung anzugeben. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgezogen.
(3) Förderungswerber:innen sind verpflichtet über Aufforderung:
a. alle zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit notwendigen Unterlagen, erforderlichenfalls im Original vorzulegen und
b. die zur Beurteilung der für die Gewährung maßgeblichen Verhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Stadt Graz ist berechtigt, die Gebarung der Förderungswerber:innen zu überprüfen. Die Überprüfung kann durch Einschau an Ort und Stelle durch eigene Organe oder durch beauftragte Dritte, z. B. Wirtschaftsprüfer:in, erfolgen.
§ 14 Auflagen und Bedingungen
Auflagen und Bedingungen, die über diese Förderungsrichtlinie hinausgehen und der Sicherstellung des Förderungszweckes dienen, müssen gesondert vereinbart werden.
§ 15 Genehmigung und Auszahlungen der Förderungen
(1) Die Zuständigkeit zur Genehmigung der Förderung richtet sich nach den Vorschriften des Statutes der Landeshauptstadt Graz und der Geschäftsordnung für den Stadtsenat. Bei Förderungen in Form von Sach- oder Dienstleistungen ist dazu der entsprechende Geldwert zu ermitteln.
(2) Die Förderung ist auf das von der:dem Förderungsnehmer:in bekanntgegebenes Bankkonto zu überweisen.
(3) Forderungen der Stadt Graz gegen die:den Förderungsnehmer:in können mit der Förderung gegenverrechnet werden.
§ 16 Pflichten und Haftung der Förderungsnehmer:innen
(1) Der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin ist verpflichtet, die erhaltene Förderung widmungsgemäß zu verwenden. Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2) Eventuell erteilte Auflagen und Bedingungen müssen vereinbarungsgemäß erfüllt werden.
(3) Es ist in geeigneter Form auf die Unterstützung durch die Stadt Graz hinzuweisen.
(4) Der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin haftet gegenüber der Stadt Graz für
a. die Richtigkeit der Angaben im Förderungsantrag
b. die Einhaltung dieser Förderungsrichtlinie und der Richtlinie für die Abrechnung von Förderungen sowie sämtlicher getroffenen Vereinbarungen
c. die zeitgerechte Erbringung des Verwendungsnachweises.
§ 17 Verwendungsnachweis und Nachweisprüfung
Förderungsnehmer:innen sind verpflichtet einen Verwendungsnachweis durch Belege zu erbringen. Sämtliche Belege müssen einen Leistungszeitraum betreffen, der innerhalb des 
Förderungszeitraums liegt. Das Rechnungsdatum kann jedoch bis zu 3 Monate nach Ende des Förderungszeitraums liegen. Die Belege sind in elektronischer Form zu übermitteln.
| Beantragte Förderungshöhe | Projektförderungen | Basisförderung | 
| unabhängig von der Förderungshöhe | 
 Belege, die geeignet sind die Realisierung des Förderungsgegenstandes bzw. Förderungszwecks ausreichend glaubhaft zu machen: 
  | 
 Belege, die geeignet sind, das Bestehen der geförderten Einrichtung für den Zeitraum der Laufzeit der jeweiligen Förderung ausreichend glaubhaft zu machen: 
  | 
| ab 30.000 Euro zusätzlich | Evaluierungsergebnis | |
  | 
||
(2) Bei Förderungen bis einschließlich 3.000 Euro ist der Verwendungsnachweis nur auf Verlangen der Stadt Graz vorzulegen.
(3) Förderungsnehmer:innen haben die Vollständigkeit und Richtigkeit zu bestätigen.
(4) Die nachträgliche Anforderung von Originalrechnungen und Buchungsbelegen ist zulässig und wird stichprobenartig durchgeführt. Ansonsten gilt für die Überprüfung des Verwendungsnachweises § 13 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Für die Abrechnung gilt die „Richtlinie für die Abrechnung von Förderungen".
(6) Erhalten Förderungsnehmer:innen neben der Förderung durch die Stadt Graz weitere Zuwendungen durch andere öffentliche Förderungsstellen, wie z. B. Bund, Länder, Gemeinden, FFG - Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft und werden die gesamten öffentlichen Förderungsmittel durch diese überprüft, wird dieser Prüfbericht als Verwendungsnachweis anerkannt.
(7) Bei vollelektronisch geführten Buchhaltungen („papierlose Buchhaltung") können an Stelle von Originalrechnungen und Zahlungsbelegen gleichwertige Buchungsbelege oder Buchungslisten vorgelegt werden. Ihre Richtigkeit muss durch eine der Stadt Graz dafür haftende Person schriftlich bestätigt werden.
(8) Die Vorlage von Verwendungsnachweisen hat zu erfolgen:
- bei Jahresförderungen bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres,
 - bei Projekt- und Saisonförderungen bis spätestens 3 Monate nach Projekt-bzw. Saisonende,
 - bei Institutionen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts- bzw. Rechnungsjahr (z. B. Universitäten) bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschafts- bzw. Rechnungsjahres.
 
Eine Fristerstreckung durch die Förderungsstelle ist zulässig.
Bei mehrjährigen Vorhaben ist jeweils bis 31.3. eine Zwischenabrechnung für das vergangene Jahr vorzulegen.
(9) Bei Basisförderungen für Förderungsnehmer:innen mit einem Jahresumsatz bis 350.000 Euro gilt: Ergibt die Abrechnung einen Überschuss, kann dieser in das Folgejahr übertragen werden, wenn der neue Antrag auf Basisförderung bis spätestens 30.06. gestellt wird. Der Überschuss ist auf die Förderung des Folgejahres anzurechnen.
§ 18 Rückzahlung bzw. Erlöschen einer Förderung
(1) Eine ausbezahlte Förderung ist gesamt oder zum Teil zurückzuzahlen bzw. erlischt eine genehmigte, aber noch nicht ausbezahlte Förderung, wenn
a. die Förderung auf Grund wissentlich unrichtiger Angaben erwirkt wurde,
b. der Förderungsbetrag ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde,
c. Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht erfüllt wurden,
d. übernommene Verpflichtungen nicht eingehalten oder Zustimmungen widerrufen wurden,
e. über das Vermögen vor ordnungsgemäßem Abschluss des Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckendem Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderungszweck nicht erreichbar oder gesichert erscheint,
f. das geförderte Vorhaben nicht, nicht in der vereinbarten Form oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt wurde,
g. Verwendungsnachweise trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht wurden,
h. geltende Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden.
(2) Eine vollständige Rückforderung und das Erlöschen einer Förderung genehmigt das Organ, das die Förderung genehmigt hat.
(3) Rückforderungen sind innerhalb einer von der Stadt Graz festzulegenden Frist zu bezahlen. Die Stadt Graz kann vom Tage der Auszahlung an Zinsen in der Höhe von 4 % pro Jahr verlangen. Bei Förderungen in Form von Sach- oder Dienstleistungen ist der bei der Gewährung ermittelte Geldwert der Rückzahlung zugrunde zu legen.
§ 19 Datenverwendung bzw. Datenveröffentlichung
(1) Die Stadt Graz ist ermächtigt, alle im Förderungsansuchen enthaltenen und für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung der Förderung, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen zu verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund der Einwilligung der Betroffenen, zur Erfüllung eines Vertrags, zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen sowie zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art 6 Abs. 1 lit a, b und c bzw. Art 9 Abs. 2 lit a und f DSGVO).
(2) Die Stadt Graz ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Förderungsnehmer:innen (Name, Zweck und Höhe der Förderung) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu veröffentlichen (§ 41b Statut der Landeshauptstadt Graz).
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 20 Allgemeines
Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.
§ 21 Kosten
Alle mit der Durchführung der Förderung verbundenen Kosten, Gebühren und Spesen haben die Förderungswerber:innen zu tragen. Davon ausgenommen ist der Verwaltungsaufwand der Stadt Graz, der dieser für die Abwicklung des Förderungsverfahrens entsteht.
§ 22 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten, die aus dem durch die Förderung begründeten Rechtsverhältnis entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht in Graz zuständig.
 
§ 23 Durchführungsbestimmungen
Die praktische Förderungsabwicklung (Antragsprüfung, Kontrolle der Verwendungsnachweise etc.) wird durch Dienstanweisung des Magistratsdirektors geregelt.
§24 Inkrafttreten
Diese Förderungsrichtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft.
§ 25 Übergangsbestimmungen
(1) Förderungen, die vor dem Inkrafttreten dieserFörderungsrichtlinie beantragt wurden, sind nach
den bisher geltenden Bestimmungen abzuschließen, sofern im Folgenden nichtsanderes bestimmt ist. Das ist die Richtlinien des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019, mit der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen festgelegt werden (Förderungsrichtlinie), in Kraft getreten am 01.11.2019.
(2) § 17 Abs. 9 ist ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Förderungsrichtlinie anzuwenden.
