
Laut § 45 Stmk. ROG 2010 und § 47 Stmk. ROG 2010 dürfen im Bauland grundbücherliche Teilungen bzw. grundbücherliche Vereinigungen nur mit der Bewilligung der Gemeinde erfolgen.
Eigentümer:innen, die ihr Grundstück teilen oder vereinigen wollen, erhalten im Stadtplanungsamt die dafür notwendigen Informationen.
