• Seite vorlesen
  • Feedback an Autor
  • Auf Twitter teilen
  • Auf Facebook teilen

Sommer am Balkon: Was ist erlaubt und was nicht?

04.05.2022
Wer den Sommer am Balkon verbringt, sollte seine Nachbarinnen und Nachbarn nicht vergessen.
Wer den Sommer am Balkon verbringt, sollte seine Nachbarinnen und Nachbarn nicht vergessen.© Casa Media Images via Canva.com

Urlaub auf Balkonien! Wenn die Temperaturen in die Höhe klettern, verbringen viele Grazer:innen wieder vermehrt Zeit auf dem Balkon oder der Terrasse - beim Garteln, Grillen oder Sonne tanken. Aber ist all das immer erlaubt? Und worauf sollte geachtet werden?

Lauer Sommerabend: Grillen am Balkon?

Ein Griller am Balkon? Das kann bei einer Mietwohnung verboten sein.
Ein Griller am Balkon? Das kann bei einer Mietwohnung verboten sein. © Andre Mueller via Canva.com

Kaum wird es wärmer, ist die Verlockung groß, den Grill am Balkon oder im eigenen Garten anzuheizen. Vorab sollte jedoch immer gecheckt werden, ob das im jeweiligen Fall überhaupt erlaubt ist. Häufig ist beispielweise die Nutzung eines Gas- oder Holzkohlegrills im Mietvertrag oder in der Hausverordnung verboten und nur ein Elektrogrill gestattet.

Beim Grillen auf Loggien und Balkonen muss IMMER das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2011 §3 beachtet werden.

Dieses besagt folgende Punkte:

  • Im Strahlungsbereich des offenen Feuers muss mindestens 100 cm Abstand zu brennbaren Lagerungen, Stoffen oder Einrichtungen gehalten werden (TRVB 105 Feuerstätten für feste Brennstoffe). Auf Balkonen ist dies kaum möglich. Bitte beachten Sie auch, dass die Wärmedämmung Ihres Wohnhauses brennbar sein kann.
  • Grillen im Laubengang (Gang, der sich entlang mehrerer Nutzungseinheiten, z. B. Wohnungen, erstreckt) ist verboten, da dies ein Fluchtweg ist.
  • In der Nähe des Grills dürfen nie leicht brennbare Gegenstände gelagert sein. Das betrifft nicht nur den eigenen Balkon, sondern auch den der unmittelbaren Nachbarinnen und Nachbarn.
  • Wenn Sie in einer Mietwohnung leben, lesen Sie im Mietvertrag nach, ob Grillen auf Ihrem Balkon erlaubt ist. In Mehrparteienhäusern können ein „Grill-Verbot" oder zusätzlich zu beachtende Regeln in der Hausordnung des gegenständlichen Objektes definiert sein.


Übrigens: Ihre Nachbarinnen und Nachbarn dürfen durch Rauch, Wärme und Gerüche, die beim Grillen entstehen, nicht eingeschränkt werden. Sollten diese Faktoren gemäß § 364 Abs 2 ABGB das ortsübliche Maß überschreiten oder die ortsübliche Benutzung des Objekts wesentlich beeinträchtigen, haben Nachbarinnen und Nachbarn das Recht, einen Unterlassungsanspruch zu stellen. Was als ortsüblich gilt, wird gerichtlich meist individuell bestimmt.

Wer auf Nummer sicher gehen will, besorgt sich einen Elektrogrill: Damit kann ohne große Rauchentwicklung und Brandgefahr gegrillt werden.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im „Ratgeber Grillen" des Grazer Umweltamtes.

Wie laut darf man sein?

In vielen Fällen sind in der Hausordnung oder im Mietvertrag Ruhezeiten vonseiten des Vermieters bzw. der Vermieterin festgelegt. Häufig gilt: Zwischen 22 und 6 Uhr sollten Geräusche nicht über Zimmerlautstärke gehen. ABER es gibt keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Nachtruhe" - eine nächtliche Lärmerregung wird also immer im Einzelfall geprüft.
Wer am Balkon spricht oder Musik hört, sollte beachten, dass angrenzende Bewohner:innen dies in der Regel lauter hören, als wenn Selbiges in Innenräumen passiert. Besonders im Sommer, wenn viele ihre Fenster dauerhaft geöffnet lassen. Wir empfehlen deshalb, schon im Vorfeld mit Nachbarinnen und Nachbarn zu sprechen, wenn man eine größere Feier im Freien plant.

Unsere Tipps bei Lärm in der Nachbarschaft finden Sie HIER

Am Balkon ein Whirlpool: Geht das?

Ein Pool oder Jacuzzi mitten am Balkon: Klingt verlockend, ist in den meisten Fällen aber nicht möglich.
Ein Pool oder Jacuzzi mitten am Balkon: Klingt verlockend, ist in den meisten Fällen aber nicht möglich. © Pexels

Es gibt kein Gesetz, das generell verbietet, einen kleinen Whirlpool aufzustellen. Voraussetzung dafür ist immer, dass der Balkon oder die Terrasse sämtliche Bedingungen hinsichtlich Belastbarkeit, Statik und Gewicht erfüllt. Beachten Sie dabei vor allem, dass durch das Befüllen mit Wasser noch einiges an Gewicht zum Eigengewicht des Pools hinzukommt. Sollten Sie in einer Mietwohnung leben und beispielweise durch austretendes Wasser ein Schaden entstehen, müssen Sie dafür haften. Dasselbe gilt, wenn ein Schaden bei ihren Nachbarinnen und Nachbarn durch den Whirlpool entsteht. Wenn Sie in einer Mietwohnung wohnen, empfehlen wir, ein solches Vorhaben vorab mit der Vermieterin oder dem Vermieter zu besprechen.

Nur noch schnell den Teppich ausschütteln

Auch beim Teppichklopfen oder Ausschütteln von Decken gilt: Wenn Staub oder Schmutz den Wohnbereich anderer Mieter:innen mehr als ortsüblich beeinträchtigen, ist dies zu unterlassen.
Auch hier empfiehlt sich ein Blick in die Hausordnung: Das Ausschütteln von Textilien auf dem Balkon, Fenster oder im Gang kann dort durch die Vermieterin oder den Vermieter untersagt werden.

Sichtschutz: Ja oder nein?

Für mehr Privatsphäre, Sicherheit, Schutz vor der Sonne oder zur Verschönerung des Balkons greifen viele zum Sichtschutz. Grundsätzlich kann ein einfacher Sichtschutz, wie beispielsweise ein Paravent, am Balkon installiert werden. Sollte dieser baulich montiert werden müssen, deutlich über das Geländer ragen oder sich farblich stark von der Hausfassade unterscheiden, sollten Sie vorab bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin um Erlaubnis bitten.


Darf ich Möbel auf den Balkon stellen?

Eine generell gültige Richtlinie, welche und wie viele Möbel auf den Balkon gestellt werden dürfen, gibt es nicht. Bei einer Mietwohnung sollten die Möbel die Erscheinung der Hausfassade nicht negativ beeinflussen. Wenn für das Aufstellen der Möbel bauliche Maßnahmen notwendig sind, sollten Sie auch hier vorab mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter sprechen.

Balkondschungel: Wie viele Pflanzen sind ok?

Für Grazer:innen mit einem grünen Daumen ermöglicht ein Balkon auch in der Stadt das Garteln und Züchten von Gemüse, Pflanzen, Blumen und Kräutern. Wichtig ist: Dabei darf kein Schaden an der Hausfassade, am Balkon oder an der Wohnung entstehen, etwa durch Kletterpflanzen oder Verschmutzung. Blumen und Pflanzen dürfen außerdem nur auf dem eigenen Balkon wachsen. Wer Blumenkästen nach außen hängen lässt, sollte sicherstellen, dass diese absturzsicher sind und beim Gießen keinen Schaden an der Fassade oder bei den Nachbar:innen verursachen.

Kostenlose Hochbeete für Mieter:innen von Gemeindewohnungen und Übertragungswohnbauten

Die Beete wurden von einer Grazer Tischlerei gefertigt und sind aus hochwertigem Fichtenholz
Die Beete wurden von einer Grazer Tischlerei gefertigt und sind aus hochwertigem Fichtenholz© Leitner

Wohnen Graz stellt für Bewohner:innen von stadteigenen Gemeindewohnungen und Übertragungswohnbauten kostenlos Hochbeete aus Fichtenholz zur Verfügung.

Die Hochbeete können unter Kanzlei_Wohnungsamt@stadt.graz.at beantragt werden. Dafür ist lediglich Name, Adresse, Telefonnummer und die E-Mail-Adresse anzugeben.

Interessierte werden dann über den Abholungsort verständigt.

Schnell sein lohnt sich: Die Aktion gilt nur, solange der Vorrat reicht.

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).

Ihre Kommentare (4)

Diesen Beitrag kommentieren
  • anonym, 25.04.2023,
    Wozu...

    ... kommentieren, wenn die Anmerkungen "net amal ignoriert" werden?
  • Abteilung für Kommunikation25.04.2023,

    Vielen Dank fürs aufmerksame Lesen und den nochmaligen Hinweis. Wir haben die erste Rückmeldung tatsächlich übersehen, aber jetzt beide Angaben korrigiert.
  • anonym, 07.04.2023,
    Balkon

    Und der "Ratgeber Grillen" stammt aus dem Umweltamt.
  • anonym, 07.04.2023,
    Balkon

    Zur Info:
    Das Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz stammt nicht aus 1985, sondern 2011.