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Heizkostenabrechnung – so kommt sie zustande!

25.04.2023
Im Frühjahr werden in der Regel die jährlichen Heizkosten abgerechnet.
Im Frühjahr werden in der Regel die jährlichen Heizkosten abgerechnet.© Vadreamsi via Canva.com

Passend zum Ende der Heizperiode erhalten die meisten Haushalte im Frühjahr die jährliche Heizkostenabrechnung. Wie die Heizkosten ermittelt werden, ob Sie Ihren Wärmelieferanten bei zu hohen Kosten einfach wechseln können und welche wertvolle Auskunft ein Energieausweis beim Mieten oder Kaufen eines Wohnobjekts für den zukünftigen Heizwärmebedarf geben kann, erfahren Sie hier.

Wie werden meine Heizkosten ermittelt?

Dies hängt davon ab, ob es sich um eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage (Zentralheizung) oder um eine Einzelheizung handelt:

  • Mit einer Einzel- bzw. Etagenheizanlage wird nur die eigene Wohnung mit Wärme versorgt. In den meisten Fällen handelt es sich um eine Gaskombitherme, die sowohl Heiz- als auch Brauchwasser wärmt, es kann aber auch eine Stromheizung sein. In beiden Fällen befindet sich die Heizanlage direkt in der Wohnung (meist in der Küche oder im Badezimmer). Als Bewohner:in hat man dann je nach Anlage einen Vertrag mit einem Gaslieferanten oder Stromanbieter, der die Kosten nach tatsächlichem Verbrauch in Rechnung stellt.
  • Viele Wohnhäuser sind aber an eine Zentralheizanlage bzw. an Fernwärme angeschlossen, dabei werden gleich mehrere Wohnungen mit Wärme versorgt. Die Heizkosten, die für das gesamte Wohnhaus anfallen, müssen also auf die einzelnen Wohneinheiten aufgeteilt werden - in diesem Fall kommt das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) zur Anwendung. Das HeizKG gibt vor, wie die Kosten für die Wärmelieferung unter den Abnehmer:innen gerecht aufgeteilt werden, dazu mehr im nächsten Absatz.

Kostenaufteilung bei einer Zentralheizung nach dem HeizGK

Der Verbrauch für Heizung und Warmwasser wird in der Regel getrennt erfasst. Die Kosten dafür werden zum Großteil nach Verbrauch an die Abnehmer:innen verrechnet, der andere Teil wird nach beheizbarer Nutzfläche (= gesamte Bodenfläche der Wohnung) ermittelt. Welcher Verteilungsschlüssel für die Kosten gewählt wird, kann unterschiedlich festgelegt werden, die Aufteilung muss dabei innerhalb der gesetzlichen Spanne liegen. Ist kein Aufteilungsschlüssel vertraglich vereinbart, gilt die gesetzlich vorgegebene Aufteilung: 70 % verbrauchsabhängig und 30 % verbrauchsunabhängig, also nach Nutzfläche.

Beachtet werden muss, dass zu den Heizkosten selbst auch noch Kosten für die Wartung, Betreuung und Ablesung der Anlage sowie für den Abrechnungsaufwand kommen. Die Kosten für die Zähler dürfen nicht mit den Heizkosten abgerechnet werden, sie gehören zum „Inventar" des Gebäudes.

Ermittlung des individuellen Wärmeverbrauchs bei Zentralheizanlagen

Um den Wärmeverbrauch pro Wohneinheit feststellen zu können, muss das Wohngebäude mit Messvorrichtungen ausgestattet sein. Das sind häufig elektronische Heizkostenverteiler, die direkt an den Heizkörpern in der Wohnung angebracht sind (Bild unten).

Das Ablesen dieser Messvorrichtungen erfolgt durch eine Abrechnungsfirma oder den Wärmelieferanten. Auf Basis aller erfassten Messvorrichtungen des gesamten Wohnhauses kann die Kostenaufteilung vorgenommen werden.

Leistet der:die Bewohner:in keine Auskunft über den Verbrauch oder hat die Abrechnungsfirma zum Ablesen keinen Zutritt zur Wohnung erhalten, kann der Verbrauch mittels Hochrechnung ermittelt werden.

Ablesen des digitalen Heizkostenverteilers zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs.

Fristen und Form der Heizkostenabrechnung

Die Abrechnungsperiode dauert in der Regel 12 Monate, danach muss der Wärmelieferant den Abnehmer:innen eine Abrechnungsübersicht innerhalb der nächsten sechs Monate in schriftlicher Form zukommen lassen. Die Wohnungsnutzer:innen müssen im Zuge dessen auch darüber informiert werden, dass sie in den nächsten vier Wochen Anspruch auf Einsicht in die vollständige Abrechnung sowie die Belegsammlung haben. Darüber hinaus müssen noch viele weitere Informationen in der Rechnung enthalten sein, nachzulesen unter § 18 des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes.

Nachforderung oder Guthaben bei den Heizkosten?

Häufig zahlt man als Abnehmer:in monatlich einen Fixbetrag an den Wärmelieferanten. Am Ende des Jahres wird die Summe der monatlich geleisteten Beträge mit den tatsächlichen Heizkosten gegengerechnet. Wenn der Wärmeverbrauch höher ist, ist innerhalb von zwei Monaten der Fehlbetrag zu begleichen (Nachforderung). Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, ist der Wärmelieferant verpflichtet, dieses dem:der Abnehmer:in binnen zwei Monaten zurückzuzahlen.

Zu hohe Heizkosten – kann ich meinen Anbieter einfach wechseln?

Diesen Vorteil haben Nutzer:innen einer Einzelheizung, denn sie können ihren Wärmelieferanten für Gas bzw. Strom frei wählen und natürlich auch wechseln. Ein Anbieter-Vergleich lohnt sich oft! Bei Zentralheizungen hat man als Abnehmer:in grundsätzlich keine freie Wahl, es entscheidet der:die Wohnhaus-Eigentümer:in, welcher Anbieter beauftragt wird.

Tipp: Vor der Unterzeichnung eines Miet- oder Kaufvertrags Energieausweis prüfen!

Vermieter:innen bzw. Verkäufer:innen von Wohnungen/Häusern müssen einen sogenannten Energieausweis vorlegen. Dieser wird von Expert:innen berechnet und gibt Auskunft über den energietechnischen Zustand des Gebäudes (Wärmedämmung etc.) und somit auch über den Heizwärmebedarf in kWh/m² für ein Jahr. Als zukünftige Mieter:in oder Käufer:in kann man so vorab schon die Heizkosten abschätzen.

Der Energieausweis muss von Vermieter:innen bzw. Verkäufer:innen von Wohnungen/Häusern vorgelegt werden.

Unsicher über die Richtigkeit Ihrer Abrechnung oder haben Sie noch weitere Fragen?

Aufgrund der aktuellen Nachzahlungen ist es empfohlen, die Heizkostenabrechnung genau zu überprüfen. Wenn Sie dabei Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an das Team der Wohnungsinformationsstelle (WOIST).

Das Beratungsangebot kann von allen Grazer:innen kostenlos in Anspruch genommen werden!

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